550. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017) geändert wird
Auf Grund der §§ 49 Abs. 1 und 2 und 59 Z 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, § 94g der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37/1977, § 117 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995, § 239 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0, § 95 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, § 106 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996, § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, § 132 der Landarbeitsordnung 2000, Tiroler LGBl. Nr. 27/2000, § 111 Abs. 8 des Land- und Forstarbeitsgesetz, Vorarlberger LGBl. Nr. 28/1997 sowie § 89i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990, jeweils in der geltenden Fassung wird von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 - VGÜ 2017, BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020 (VGÜ)“
2. In § 2 Abs. 3a Z 1 wird die Wortfolge „im Sinn des Abs. 6“ ersetzt durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 5“.
3. In § 3b und § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend“ und wird in § 6 Abs. 7 der Klammerausdruck „(www.bmask.gv.at )“ ersetzt durch den Klammerausdruck „(www.bmafj.gv.at )“.
4. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung - GKV)“ ersetzt durch die Buchstabenabkürzung „GKV“.
5. Dem § 6 werden folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Kann eine Folgeuntersuchung oder eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit, die seit 15. März 2020 im Zeitabstand gemäß Anlage 1 Teil I und II sowie Anlage 2 Teil II und III durchzuführen gewesen wäre, aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht erfolgen, so ist sie bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen. Die Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit ist innerhalb dieses Zeitraums ehestmöglich durchzuführen. Die Verlängerung des Zeitabstandes gilt auch bei einer Zusammenführung von Untersuchungszeitpunkten gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin betreffen.
(2b) Abs. 2a gilt nicht für Folgeuntersuchungen
- 1. bei Verkürzung des Zeitabstandes gem. § 54 Abs. 1 Z 1 ASchG;
- 2. bei Einwirkung von Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen bei Glasherstellung, Akkumulatorenfertigung und Rostschutzarbeiten (§ 2 Abs. 1 Z 1);
- 3. bei Einwirkung von Quecksilber oder seinen anorganischen Verbindungen bei Leuchstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung (§ 2 Abs. 1 Z 2);
- 4. bei Einwirkung von Benzol bei Kokereiarbeiten (§ 2 Abs. 1 Z 14).“
6. Dem § 11 Abs. 17 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:
„(18) Der Titel der Verordnung, § 2 Abs. 3a Z 1, § 3b, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 treten rückwirkend am 15. März 2020 in Kraft.
(19) § 6 Abs. 2a und 2b sowie Anlage 1 und Anlage 2 Teil I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 550/2020 gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft für Untersuchungen, die in den als Bundesverordnungen in Geltung stehenden Ausführungsverordnungen über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft zu den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg zum Land- und Forstarbeitsgesetz vorgesehen sind.“
7. In Anlage 1 wird am Ende folgender Absatz angefügt:
„Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.“
8. In Anlage 2 Teil I 1. Grundsätzliche Bestimmungen wird am Ende folgender Absatz angefügt:
„Verlängerung des Zeitabstandes aufgrund der Covid-19-Pandemie:
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.“
Aschbacher
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