528. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege, und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV geändert wird (1. COVID-19-NotMV-Novelle)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 479/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb wird nach dem Wort „Angehörigen“ die Wortfolge „(Eltern, Kinder und Geschwister)“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. cc wird nach dem Wort „wöchentlich“ das Wort „physischer“ eingefügt.
3. In § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c wird nach dem Wort „Gesundheitsdienstleistungen“ die Wortfolge „oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen“ eingefügt.
4. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Freien“ die Wortfolge „alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a“ eingefügt.
5. Dem § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,“ angefügt.
6. In § 1 Abs. 1 Z 8 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Zeichenfolge „§§ 9, 10 und 11“ wird die Wortfolge „sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2“ eingefügt.
7. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
- 1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
- 2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“
8. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behinderungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „von Schülern“ eingefügt.
9. Im Schlusssatz des § 5 Abs. 1 wird das Wort „gilt“ durch die Wortfolge „und 2 gelten“ ersetzt.
10. In § 5 Abs. 4 Z 9 wird die Wortfolge „das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,“ angefügt.
11. Dem § 5 Abs. 5 wird folgende Z 8 angefügt:
- „8. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.“
12. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen, die außerhalb von Betriebsstätten liegen und insoweit als auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gelten, zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 4.“
13. In § 9 Abs. 5 wird nach dem Wort „Flugfelder“ die Wortfolge „und Flughäfen“ eingefügt.
14. In § 10 Abs. 2 Z 6 wird nach der Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 11/2004,“ die Wortfolge „Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben“ eingefügt.
15. In § 10 Abs. 4 Z 1 und § 11 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Wort „vorliegen“ durch die Wortfolge „nach abgelaufener Infektion vorliegt“ ersetzt.
16. § 11 Abs. 2 Z 7 lautet:
- „7. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte,“
17. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Mitarbeiter bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 5 Z 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 5 Z 3 bis 5 und § 5 Abs. 6“ ersetzt.
18. In § 15 Abs. 2 wird dem Wort „Betretungsverbote“ die Wortfolge „Beschränkungen gemäß § 1,“ vorangestellt.
19. In § 15 Abs. 3 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, in Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.“
20. In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „26. November“ durch die Wortfolge „6. Dezember“ ersetzt.
21. Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Z 6, § 10 Abs. 4 Z 1, § 11 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, § 15 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 sowie § 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2020 treten mit 27. November 2020 in Kraft.“
Anschober
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