456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
2. In § 1a wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
3. In § 2 Abs. 1a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
4. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
5. In § 6 Abs. 5a und 5b wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
6. In § 7 Abs. 3a wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
7. In § 10 Abs. 7, 8 und 11 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
8. In § 10 Abs. 9 wird jeweils nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
9. In § 10 Abs. 13 wird das Wort „mechanische“ durch die Wortfolge „und eng anliegenden mechanischen“ ersetzt.
10. In § 10a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.
11. In § 10b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
12. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
- 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- 2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und
- 3. während der Konsumation von Speisen und Getränken.“
13. In § 11a Abs. 2 wird nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
14. Dem § 13 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 1 Abs. 2, § 1a, § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5a und 5b, § 7 Abs. 3a, § 10 Abs. 7, 8, 9, 11 und 13, § 10a Abs. 3, § 10b Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 treten mit 7. November 2020 in Kraft.“
Anschober
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)