454. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)
Auf Grund der §§ 181 und 222 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten.
(2) Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.
Sinngemäße Anwendung der FAV 2019
§ 3. Für in § 1 genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß mit folgender Maßgabe:
- 1. Sofern in der FAV 2019 von „Behörde“ gesprochen wird, ist die gemäß den §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde zu verstehen.
- 2. § 9 Abs. 3 FAV 2019 gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu unterrichten ist.
- 3. §§ 19 und 21 FAV 2019 finden keine Anwendung.
Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 5. (1) Durch diese Verordnung wird für in § 1 genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.
(2) „Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in § 1 genannten Feuerungsanlagen die in den §§ 170 und 171 MinroG genannten Behörden.
Köstinger
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