447. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken - Meldeverordnung FinStab 2018 der Oesterreichischen Nationalbank geändert wird (FinStab Novelle 2020)
Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 - NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:
Die FinStab 2018, BGBl. II Nr. 183/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 vierter Absatz wird die Wortfolge „grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 2 CRR zu umfassen“ durch die Wortfolge „grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 oder 2 CRR zu umfassen“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „Meldepflichtige können“ die Wortfolge „bis zum Meldestichtag 31.12.2022“ eingefügt.
2. § 6 entfällt.
3. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B2 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.“
4. § 12 lautet:
„Sofern die in den Beilagen B1, B2 und C verwendeten Attribute in Beilage D angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.“
5. Dem § 14 wird folgender vierter Absatz angefügt:
„§ 5, § 11 Abs. 2 und § 12 sowie die Beilagen A1a, A1b, A2, A3, B1a, B1b, B1c, B2a, B2b, B2c, C1, C2, C3 und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft. § 6 tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Haber Steiner
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