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BGBl II 429/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

429. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

429. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie, mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen), BGBl. II Nr. 380/2019, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Jugend und Familie vom 5. Oktober 2020 wie folgt geändert:

Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 im persönlichen und physischen Kontakt mit von ihnen betreuten Kindern stehen, erhalten eine einmalige Corona-Gefahrenzulage für die zusätzlichen Gefahren und Belastungen, die in diesem Zeitraum aufgrund der COVID-19-Krise auftreten. Diese Gefahrenzulage beträgt 300 €, unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beschäftigung. Gewährt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zusätzlich eine andere freiwillige Zulage oder einen Bonus, so wird diese freiwillige Leistung nicht auf die Gefahrenzulage angerechnet; dies gilt auch für andere aufgrund dieses Mindestlohntarifs gebührende Zulagen. Die Gefahrenzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für die Sonderzahlungen (Abs. 1 und 2) einbezogen. Die Auszahlung der Gefahrenzulage hat bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erfolgen.“

Binder

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