412. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (1. COVID-19-MV-Novelle)
Auf Grund des § 1 und § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 15 Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1a letzter Satz entfällt.
2. § 2 Abs. 1b wird durch folgende Abs. 1b und 1c ersetzt:
„(1b) Abs. 1 und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).
(1c) Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.“
3. In § 6 Abs. 1a wird nach dem Wort „Besuchergruppen“ die Wortfolge „in geschlossene Räume“ eingefügt.
4. In § 7 Abs. 5 wird Verweis „§ 6 Abs. 2 bis 6“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1a bis 6“ ersetzt.
5. § 10 Abs. 9a lautet:
„(9a) Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 2 bis 4 nicht.“
6. Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete
§ 10c. (1) Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“
7. Nach § 11 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.“
8. Dem § 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 2 Abs. 1a, 1b und 1c, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 9a, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2b und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020 treten mit 25. September 2020 in Kraft. § 10c samt Überschrift und die Anlage treten drei Tage nach Inkrafttreten der nächsten Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft.“
9. Folgende Anlage wird angefügt:
Anlage
Zu § 10c
Land Salzburg
Tirol
Vorarlberg
Anschober
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