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BGBl II 385/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

385. Verordnung: Änderung der Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

385. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat mit Beschluss vom 2. September 2020 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuerinnen und Fitnessbetreuer

L 4/2020/XXI/95/1

Geltungsbereich

§ 1.

  1. a. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b. Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie für Lehrlinge im Lehrberuf Fitnessbetreuung, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

§ 2. Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:

  1. a. im 1. Lehrjahr: 546,80 € monatlich;
  2. b. im 2. Lehrjahr: 697,40 € monatlich;
  3. c. im 3. Lehrjahr: 979,90 € monatlich.

Festsetzung von Sonderzahlungen

§ 3. (1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 8,47 € heranzuziehen.

Inkrafttreten

§ 5. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Lukowitsch

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