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BGBl II 367/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

367. Verordnung: Bedarfsprüfungs-Verordnung

367. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundsätze für die Prüfung des Bedarfes bei Bauvorhaben der Versicherungsträger (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

Auf Grund

  1. 1. des § 432 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020;
  2. 2. des § 26 Abs. 5 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018;
  3. 3. des § 141 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2020,

    wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach § 432 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG, nach § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 SVSG sowie nach § 141 Abs. 4 Z 1 und 2 B-KUVG.

Ablauf der Bedarfsprüfung

§ 2. (1) Die Versicherungsträger haben die im § 1 genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen.

(2) Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach § 1 zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Umfang der Bedarfsprüfung

§ 3. (1) Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im § 1 genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen:

  1. 1. Ist-Zustand vor Durchführung des Bauvorhabens;
  2. 2. Motive des Versicherungsträgers für das Bauvorhaben;
  3. 3. geplante Durchführung des Bauvorhabens;
  4. 4. regionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
  5. 5. überregionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
  6. 6. Zweckmäßigkeit des Bauvorhabens;
  7. 7. Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens;
  8. 8. voraussichtliche finanzielle Belastung des Versicherungsträgers durch das Bauvorhaben.

Die Kriterien nach den Z 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.

(2) Für Kassenambulatorien und Verwaltungseinrichtungen ist die Bedarfsprüfung vorrangig nach regionalen Gesichtspunkten durchzuführen.

(3) Die Prüfung des überregionalen Bedarfes hat vorrangig bei Vorhaben zu erfolgen, die eine Einrichtung für stationäre Behandlung (Krankenanstalten, Rehabilitationszentren, Kuranstalten) oder Erholung oder Genesung zum Gegenstand haben.

(4) Ist mit einem im § 1 genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.

Unterlagen zur Bedarfsprüfung

§ 4. (1) Bei der Bedarfsprüfung von Bauvorhaben nach § 1 sind jedenfalls die in den Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen auszuarbeiten. Im Einzelfall können unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Vorhabens zusätzliche Unterlagen erstellt werden.

(2) Für sämtliche Bauvorhaben nach § 1 sind folgende Unterlagen auszuarbeiten:

  1. 1. ausführliche Beschreibung des Ist-Zustandes, die jedenfalls den Standort, das Raum- und Funktionsprogramm, die Flächenangaben nach ÖNORM B 1800, das Alter des Gebäudes, Angaben über bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen, Behindertengerechtheit, den Personalstand und die finanzielle Belastung durch Betriebs- und Erhaltungskosten umfasst;
  2. 2. ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme insbesondere unter Darstellung
    1. a) der Verbesserung für Versicherte bzw. Patienten und Patientinnen (zum Beispiel Herstellung der Behindertengerechtheit und Erweiterung des Präventionsangebotes);
    2. b) der Vereinfachung bzw. Einsparung jeglicher Art beim Versicherungsträger;
  3. 3. Entwicklung des Versichertenstandes bzw. der Einwohnerzahl in den letzten zehn Kalenderjahren;
  4. 4. Angaben zu den voraussichtlichen Kosten (geschätzte Errichtungs- bzw. Umbau- und Folgekosten) und Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Versicherungsträger;
  5. 5. Angaben zum Ergebnis des Koordinierungsprozesses nach § 2 Abs. 2 bezüglich Kooperationen und Synergien.

(3) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Gesundheitseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten:

  1. 1. Angabe des Indikationsgebietes bzw. der Indikationsgebiete;
  2. 2. Entwicklung der Fallzahlen des betroffenen Indikationsgebietes (der betroffenen Indikationsgebiete);
  3. 3. Angaben zu den aktuellen Wartezeiten für eine Behandlung;
  4. 4. Angaben zur Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit und den Zielsetzungen des in Geltung stehenden Rehabilitationsplanes;
  5. 5. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 339 ASVG und nach den jeweils anzuwendenden kranken- oder kuranstaltenrechtlichen Vorschriften sowie Angaben zum Stand dieser Verfahren.

(4) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Verwaltungseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten:

  1. 1. ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme auch unter Darstellung der Erweiterung auf Grund der Vergrößerung des Geschäftsumfanges;
  2. 2. Angaben zur Entwicklung des Parteienverkehrs;
  3. 3. Entwicklung des Personalstandes in den letzten zehn Kalenderjahren.

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anschober

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