27. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:
Die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 - GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern“.
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.“
4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „zwanzigsten“ durch das Wort „sechzehnten“ ersetzt.
6. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“
7. Die Anlage 1B lautet: (siehe Anlage)
8. Die Anlage 2A lautet: (siehe Anlage)
9. Die Anlage 2B lautet: (siehe Anlage)
Ettl Müller
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
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