279. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. September 2020 neu zu laufen.“
2. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.“
3. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „30. Juni 2020“ durch die Wendung „31. Juli 2020“ ersetzt.
4. In § 10 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1, § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Zadic
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