254. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - 2. Novelle 2020, GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2020)
Aufgrund § 24, § 70 und § 82 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 423/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind.“
2. § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 8 lautet:
- „1. Baumgarten: 0,85
- 2. Oberkappel: 0,97
- 3. Überackern: 0,97
- 4. Arnoldstein: 0,97
- 5. Mosonmagyaróvár: 0,85
- 6. Murfeld: 0,97
- 7. Petrzalka: 0,85
- 8. Reintal: 0,85.“
3. § 3 Abs. 3 Z 1 bis Z 10 lautet:
- „1. Baumgarten: 1,23
- 2. Oberkappel: 3,26
- 3. Überackern: 3,26
- 4. Arnoldstein: 4,35
- 5. Mosonmagyaróvár: 1,23
- 6. Murfeld: 1,90
- 7. Petrzalka: 1,23
- 8. Reintal: 1,23
- 9. Verteilergebiet: 0,42
- 10. Verteilergebiet Kärnten: 3,85.“
4. § 3 Abs. 4 Z 1 entfällt. Z 4 erhält die Bezeichnung „1.“.
5. § 3 Abs. 5 Z 4 entfällt. Z 1 bis Z 3 lautet:
- „1. Überackern (Oberkappel): 0,88
- 2. Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68
- 3. Arnoldstein (Murfeld): 0,68.“
6. § 3 Abs. 6 Z 4 entfällt. Z 1 bis Z 3 lautet:
- „1. Überackern (Oberkappel): 2,93
- 2. Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38
- 3. Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.“
7. § 3 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Soweit Abs. 7a nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis.“
8. Nach § 3 Abs. 7 wird folgender § 3 Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Abweichend von den Regelungen in Abs. 7 wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.“
9. § 3 Abs. 9 lautet:
„(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,15;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,3;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*2.“
10. § 3 Abs. 9a Z 1 bis Z 4 lautet:
„(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,15;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,3;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*2.“
11. In § 3 Abs. 10 entfällt der letzte Satz und es wird nach der Wortfolge „veröffentlicht wurden,“ die Wortfolge „sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten,“ eingefügt.
12. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind.“
13. § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. Speicher 7-fields: 0,44;
- 2. Speicher MAB: 0,44.“
14. In § 4 Abs. 5 entfällt der letzte Satz und es wird nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ die Wortfolge „sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten,“ eingefügt.
15. § 4 Abs. 6 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. Speicher 7-fields: 0,77
- 2. Speicher MAB: 0,22“
16. § 4 Abs. 7 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. Speicher 7-fields: 0,27
- 2. Speicher MAB: 0,23“
17. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 14.930.464,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen.“
18. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abs. 4“ durch die Wortfolge „Abs. 5“ ersetzt.
19. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,83“ durch die Zahl „0,77“ ersetzt.
20. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,36“ durch die Zahl „0,27“ ersetzt.
21. Nach § 21 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 3 Abs. 1 bis Abs. 7a sowie Abs. 9 bis Abs. 10, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 5 bis Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2020, BGBl. II Nr. 254/2020, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.“
22. Anlage 1 lautet:
„Anlage 1 (zu § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4)
wobei gilt
ERm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4. Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;
Drf ist:
- a. im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß § 3 Abs. 9 bzw. Abs. 9a oder
b) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß § 4 Abs. 2;
- b. im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß § 4 Abs. 2;
FR ist der Refundierungsfaktor; er entspricht :
- a. im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 3 Abs. 7 dem Wert 3;
b) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 dem Wert 1,5;
- b. im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß § 4 Abs. 4 dem Wert 1,5;
ist die durchschnittliche unterbrechbare Kapazität, die an dem betreffenden Tag unterbrochen wurde, berechnet als
cdiff,i ist die tatsächliche unterbrochene Kapazität des Produkts, berechnet als die Differenz zwischen der angebotenen Kapazität auf Stundenbasis und der tatsächlich verfügbaren Kapazität auf Stundenbasis während jeder von der Unterbrechung betroffenen Stunde;
hR ist die Anzahl der Stunden eines Gastages;
i ist die relevante Stunde, in der eine Unterbrechung auftritt;
Fm ist das Netznutzungsentgelt, das ungeachtet der Unterbrechnung für den Zeitraum, in dem die Unterbrechnung eingetreten ist, dem Netzbenutzer in Rechnung zu stellen wäre.
23. Anlage 2 lautet:
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 5)
wobei:
EKm = die Entgeltkürzung pro Monat;
Em = das Entgelt pro Monat;
hm = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der Transportdienstleistung auftritt;
q = die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt;
qdiffK = die Differenz zwischen nominierter Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt und der am selben Punkt zur Verfügung gestellten Stundenrate je eingeschränkter Stunde, sofern diese Differenz positiv ist;
hK = die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die Transportdienstleistung eingeschränkt wird.
24. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3 (zu § 3 und § 4)
Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 “
(separates Dokument)
Anlage 1
Schramm
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)