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BGBl II 423/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

423. Verordnung: Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - Novelle 2020, GSNE-VO 2013 - Novelle 2020

423. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - Novelle 2020, GSNE-VO 2013 - Novelle 2020)

Auf Grund von § 24, § 70 und § 82 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 355/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 13 zweiter Satz lautet:

„Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,33 kWh/Nm3, für das Marktgebiet Tirol 11,27 kWh/Nm3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,27 kWh/Nm3.“

2. § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2 lautet:

  1. „1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

  1. 2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

3. § 11 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. Ruggell: 6,36.“

4. Nach § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.“

5. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „0,44“ durch die Zahl „0,42“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 lautet:

  1. „1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,65;
  2. 2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,45;
  3. 3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 1,25;
  4. 4. Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen: 0,12.“

7. In § 14 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „in Rechnung gestellt.“ folgender Satz „Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.“ angefügt.

8. § 14 Abs. 7 Z 1 lautet:

  1. „1. Marktgebiet Ost:

9. § 14 Abs. 7 Z 2 lit. a und b lauten:

  1. „a. TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 4.182,4;
  2. b. Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 164,4.“

10. In § 14 Abs. 7 Z 3 lautet:

  1. „3. Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 5.420,8“

11. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen auf Veranlassung des Netzbenutzers selbst vornimmt oder vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben unter Beachtung der verordneten Höchstpreise diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Für die auf Veranlassung des Netzbenutzers erfolgte Errichtung und Demontage und die Überprüfung von Zähleinrichtungen, die nicht in Abs. 7 und 8 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, hat die Verrechnung diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen, Nacheichungen und durch den Netzbetreiber veranlasste Gerätewechsel dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.“

12. In § 15 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „für die Datenauslesung von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018“ die Wortfolge „, soweit keine Onlinemessung vereinbart wurde,“ eingefügt.

13. § 15 Abs. 6 Z 3 lautet:

  1. „3. Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung und Onlinemessung in Euro:
    1. a) LPZ mit einkanaliger Ausführung 13,50;
    2. b) LPZ mit zweikanaliger Ausführung 15,00;
    3. c) LPZ mit Ausführung mit mehr als zwei Kanälen 18,00;
    4. d) Onlinemessungen 40,00.“

14. In § 15 Abs. 6 Z 4 wird nach der Tabellenzeile „Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung“ folgende Zeile eingefügt:

„Kompaktmengenumwerter

mit Onlinemessung

80,00“

15. In § 15 Abs. 6 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Höchstpreise für 230 Volt Energieversorgung, insbesondere für Mengenumwerter, Lastprofilzähler, Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte und Onlinemessung: 10,00 Euro.“

16. In § 15 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „inkl.“ ein Leerzeichen gesetzt.

17. In § 15 Abs. 7 Z 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 7 GMMO-VO 2012“.

18. In § 15 Abs. 8 und § 18 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „Wunsch“ durch das Wort „Veranlassung“ ersetzt.

19. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung“ die Wortfolge „und nach Vorliegen des abrechnungsrelevanten Verrechnungsbrennwerts“ eingefügt.

20. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.“

21. § 17 Abs. 2 bis Abs. 6 lauten:

„(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 98,1.

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.405,3.

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 786,7.“

22. § 19 Z 1 bis Z 3 samt Schlussatz lauten:

Alle Rechnungen sind am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig.“

23. Nach § 21 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Bestimmungen der GSNE-VO 2013 - Novelle 2020, BGBl. II Nr. 423/2019, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Schramm

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