237. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (19. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund des § 13 Abs. 8 und des § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 227/2019 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der Betrag „13,40 Euro“ ersetzt durch den Betrag „12,40 Euro“.
2. In § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „Makedonien,“ und nach dem Wort „Neuseeland,“ wird das Wort „Nordmazedonien,“ eingefügt.
3. In § 16 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 4 und § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.“
Gewessler
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