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BGBl II 227/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Verordnung: 18. Novelle zur FSG-DV

227. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (18. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 8, § 23 Abs. 3 und § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 wird - im Hinblick auf die Änderung des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Betrag „12,50 Euro“ ersetzt durch den Betrag „13,40 Euro“.

2. § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 lauten:

  1. „1. Sicherheit und Selbstschutz,
  2. 2. Rettung aus akuter Gefahr,
  3. 3. Notruf,
  4. 4. Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),
  5. 5. Blutstillung,
  6. 6. Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.“

3. § 6 Abs. 2 Z 7 entfällt.

4. In § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.“

5. In § 7 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt.“

6. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.“

7. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Monaco,“ das Wort „Montenegro,“ eingefügt.

8. In § 11 Abs. 2 dritter und vierter Satz ist jeweils nach dem Zitat „Abs. 4“ die Wortfolge „zweiter Satz“ einzufügen.

9. In § 11 Abs. 4 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge „und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung“ und folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.“

10. In § 13f Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „§ 30a Abs. 2 Z 8“ ersetzt durch den Verweis „§ 30a Abs. 2 Z 8 und 8a“.

11. In § 16 wird folgender Abs. 15 eingefügt:

„(15) § 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 4 und § 13f Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 227/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft. Bescheinigungen über die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die von der in § 6 Abs. 2 Z 7 genannten Institution vor dem 1. September 2019 ausgestellt wurden, sind weiterhin anzuerkennen.“

Reichhardt

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