vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 202/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik

202. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik geändert werden

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 84/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 178/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „zu Lande“ durch die Wendung „zu Lande und zu Wasser“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Wendung „7. Mai 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik, BGBl. II Nr. 91/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 178/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „zu Lande“ durch die Wendung „zu Lande und zu Wasser“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Wendung „7. Mai 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt.

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)