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BGBl II 200/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: DAC-Verordnung „Wachau“

200. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wachau (DAC-Verordnung „Wachau“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet:

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wachau in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Wachau geerntet wurden.
  2. 2. Wachau DAC ist grundsätzlich im Weinbaugebiet Wachau herzustellen und abzufüllen.
  3. 3. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Wachau gelegen sind, und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den angrenzenden Weinbaugebieten Kremstal oder Traisental erfolgt; oder wenn mehrjährige Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb im Kremstal oder Traisental und Besitzern von Weingärten im Gebiet Wachau bestehen.
  4. 4. Betriebe im Kremstal oder Traisental, welche einen Wein mit der Bezeichnung „Wachau DAC“ außerhalb des Weinbaugebiets Wachau herstellen wollen, haben bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Erntejahres eine Meldung an das Regionale Weinkomitee Wachau unter Verwendung eines vom regionalen Weinkomitee Wachau bereitgestellten Formulars durchzuführen, das die Parzellennummer und KG-Nummer der Flächen, von denen ein Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ hergestellt werden soll, sowie die Angabe der Betriebsnummer, unter der der Wein zur Prüfnummer eingereicht wird, enthalten muss. Derart gemeldete Flächen können nur zur Gänze als Wachau DAC vorgesehen werden. Wenn eine Fläche trotz erfolgter Meldung für eine andere Herkunftsbezeichnung vorgesehen wird, und nicht den Bestimmungen dieser Verordnungen entsprechend geerntet und verarbeitet wird, so ist dies jedenfalls vor der Lese dem Regionalen Weinkomitee Wachau zu melden. Zusätzlich ist das Lesegut aus zugekauften Trauben einem Mostwäger an einem vereinbarten Vorführort, innerhalb der Gemeinde in dem die Lese erfolgt ist, in loser Schüttung vorzuführen. Die Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 2009 ist bei der Einreichung zum Erhalt einer Prüfnummer vorzulegen.
  5. 5. Bei einer Abfüllung im Lohnverfahren außerhalb des Weinbaugebiets Wachau sind die Transportwege, die Weinmenge und das Datum zu dokumentieren.
  6. 6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7. Die Bezeichnung „Wachau“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtenden Angaben) in Verbindung mit dem Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ anzugeben.
  8. 8. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  9. 9. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wachau ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Beiträge fallen für diejenige Menge an Wein an, für die im der Einhebung vorangegangenen Jahr eine staatliche Prüfnummer für Wachau DAC erlangt wurde.

§ 2. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) muss aus einer oder einem Verschnitt der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“, „Traminer“, „Frühroter Veltliner“, „Müller-Thurgau“, „Muskat Ottonel“, „Roter Veltliner“, „Gemischter Satz“, „Blauer Burgunder“, „St. Laurent“ und „Zweigelt“.

(2) Ein darüberhinausgehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätswein-rebsorten (15%) ist zu tolerieren.

(3) Die Sorten „Müller-Thurgau“ und „Frühroter Veltliner“ dürfen zwar zur Erzeugung verwendet, nicht jedoch am Etikett angegeben werden.

(4) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 3. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Gemeinde (Ortswein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“ oder „Traminer“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.

(2) Als Gemeindeangaben sind erlaubt: Loiben (für das Gebiet der Katastralgemeinden Oberloiben und Unterloiben), Dürnstein, Weißenkirchen, Joching, Wösendorf, St. Michael, Spitz, Gut am Steg, Viessling, Elsarn, Mühldorf, Spitzer Graben (für das Gebiet der Großlage Spitzer Graben), Schwallenbach, Willendorf, Groisbach, Aggsbach, Arnsdorf (für das Gebiet der Katastralgemeinden Oberarnsdorf und Mitterarnsdorf), Rührsdorf, Rossatz (für das Gebiet der Katastralgemeinden Rührsdorf und Rossatz), Unterbergern, Mauternbach, Mautern, Baumgarten.

(3) Die Angabe einer Gemeinde darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC erfolgen; insbesondere verboten sind Gemeindeangaben bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden.

(4) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

(5) Der Wein darf keinen oder nur einen kaum merkbaren Holzton aufweisen.

§ 4. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.

(2) Jegliche Form der Alkoholerhöhung (Anreicherung) ist untersagt.

(3) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

(4) Die Angabe einer Ried darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC verwendet werden; insbesondere verboten ist die Angabe einer Ried bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden.

(5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Zulässig für diese Ortsbezeichnung sind jene unter § 3 (2) genannten, mit Ausnahme von Großlagen (Spitzer Graben).

(6) Die Angabe von Marken oder Phantasiebezeichnungen, die nur von einem Einzelbetrieb genützt werden können, ist nicht gestattet.

(7) Der Wein darf keinen oder einen nur kaum merkbaren Holzton aufweisen.

§ 5. Weine mit der Bezeichnung „Wachau“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2019 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Köstinger

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