182. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2020 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2020)
Auf Grund der §§ 4 bis 6, §§ 8 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2021 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.
Stichtag
§ 3. Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2020 durchzuführen.
Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
- 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1 und 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäß Anlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.
Durchführung der Erhebung
§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 11. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenersatz
§ 12. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus leistet im Jahr 2020 der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 39.255,-.
Außerkrafttreten
§ 13. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Anlage
Flächenangaben in Hektar/Ar:
- 1. bestockte Weingartenfläche
- 1. 1 mit Keltertrauben bestockte Fläche
- 1. 1.1 Qualitätsweine
- 1. 2 ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche (Rebschulen)
- 2. mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Rebsorten und Auspflanzungsjahr
- 2. 1 Rotwein nach Rebsortenarten, die für die Erzeugung von Qualitätswein und Rebsortenwein zugelassen sind
- 2. 2 Weißwein nach Rebsortenarten, die für die Erzeugung von Qualitätswein und Rebsortenwein zugelassen sind
- 2. 3 übrige Rebsorten nach Beerenfarbe
- Andere Rotweinsorten
- Gemischter Satz (rot)
- Andere Weißweinsorten
- Gemischter Satz (weiß)
Köstinger
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