172. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Fachhochschulverordnung - C-FHV)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018.
(2) Diese Verordnung gilt für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, sofern kein bestimmter zeitlicher Geltungsbereich festgelegt wird.
Sondervorschrift zur Nachweisfrist der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen
§ 2. Abweichend von § 4 Abs. 8 FHStG kann der Nachweis der vorgeschriebenen Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation längstens bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr erstreckt werden.
Sondervorschrift zur Durchführung von Prüfungen
§ 3. (1) Abweichend von § 13 Abs. 1, 3 und 4 FHStG können die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten sowie die festgelegten Prüfungstermine auch während des Sommersemesters 2020, nach Anhörung der Fachhochschulvertretung, geändert werden, wenn dies aufgrund der Maßnahmen betreffend COVID-19 und der geänderten Umstände in der Lehre organisatorisch und didaktisch erforderlich ist. Die Änderungen sind den Studierenden umgehend bekannt zu geben. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 18 FHStG darf nicht unterschritten werden.
(2) Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens mit Bekanntgabe des geänderten Prüfungstermines, bekannt zu geben.
(3) Werden Änderungen gemäß Abs. 1 vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
(4) Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
- 1. Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.
- 2. Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
- 3. Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.
- 4. Über eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Beurteilung auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
- 5. Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
- 6. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(5) Abweichend von § 15 Abs. 1 FHStG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen im Sommersemester 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.
Sondervorschrift zur Unterbrechung
§ 4. Abweichend von § 14 FHStG gelten auch Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, als Unterbrechungsgründe.
Sondervorschrift zur Wiederholung eines Studienjahres
§ 5. Abweichend von § 18 Abs. 4 FHStG steht Studierenden einmalig das Recht auf Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung zu, wenn Gründe glaubhaft gemacht werden können, die in Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Sondervorschrift zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten
§ 6. Fachhochschulinterne Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe verhindert war.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmung des § 3 ordnungsgemäß durchgeführt.
Außerkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.
Faßmann
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