155. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO), BGBl. II Nr. 132/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit 5 000 Mio. € festgesetzt.“
Aschbacher
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