102. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik, BGBl. II Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird nach der Wendung „Italienischen Republik“ die Wendung „und zur Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
2. In § 1 wird nach der Wendung „Italienischen Republik“ die Wendung „und zur Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
3. In § 2 wird die Wendung „zehn Tage nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wendung „mit Ablauf des 7. April 2020“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein, BGBl. II Nr. 91/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird die Wendung „zehn Tage nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wendung „mit Ablauf des 7. April 2020“ ersetzt.
Nehammer
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