79. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2020 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2020 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID (BGBl. III Nr. 43/2020, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2020) wurde von Dänemark am 20. April 2020 unterzeichnet.
Edtstadler
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