66. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland am 29. April 2020 gemäß Art. 79 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 28/2020) notifiziert, dass es den anlässlich der Annahme des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 11 ab 1. August 2020 um weitere fünf Jahre verlängert.
Edtstadler
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