28. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 31. Jänner 2020 in Übereinstimmung mit Art. 78 Abs. 4 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 13/2020) den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgenommen sowie in Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 1 des Übereinkommens den Vorbehalt1 zu Art. 30 Abs. 2 ab 1. August 2019 für weitere fünf Jahre verlängert.
Edtstadler
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