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BGBl III 28/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

28. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

28. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 31. Jänner 2020 in Übereinstimmung mit Art. 78 Abs. 4 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 13/2020) den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgenommen sowie in Übereinstimmung mit Art. 79 Abs. 1 des Übereinkommens den Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2014 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210]. zu Art. 30 Abs. 2 ab 1. August 2019 für weitere fünf Jahre verlängert.

Edtstadler

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