198. Änderungen des Anhangs über Chemikalien zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG) BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Der Generaldirektor der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. III Nr. 38/1997, geändert durch BGBl. III Nr. 63/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 98/2018) notifiziert, dass die gemäß Artikel XV Abs. 4 und 5 des Übereinkommens vorgeschlagenen Änderungen der Liste 1 im Anhang über Chemikalien von der Konferenz der Vertragsstaaten auf ihrer 24. Tagung durch die Beschlüsse C-24/DEC.4 und C-24/DEC.5 vom 27. November 2019 genehmigt wurden.
[Änderungen des Anhangs in englischer, französischer und deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
Die Änderungen sind gemäß Art. XV Abs. 5 lit. g des Übereinkommens mit 7. Juni 2020 in Kraft getreten.
Anlage 1
Edtstadler
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