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BGBl III 129/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

129. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. III Nr. 77/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 53/2016) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Argentinien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].

8. April 2016

Benin

2. November 2017

Bosnien und Herzegowina

29. Juni 2017

Guatemala

26. September 2018

Italien

21. Oktober 2016

Madagaskar

15. Februar 2017

Montenegro

13. Februar 2019

Namibia

2. September 2016

Neuseeland (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Tokelau)

18. März 2016

Palästina

29. Dezember 2017

Sambia

7. April 2017

Singapur11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].

2. August 2017

St. Kitts und Nevis

13. August 2020

Thailand11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].

2. Mai 2019

Vietnam11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.15].

23. September 2016

Weiters hat Italien am 24. Oktober 2016 gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens das „Ministry of Justice, Department of Justice Affairs“ als die zuständige Behörde und Verbindungsstelle notifiziert.

Ferner hat Dänemark22 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 77/2007. am 15. Juli 2016 seine anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf Grönland zurückgenommen.

Edtstadler

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