124. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Beendigung von Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Österreich und die Schweiz haben einvernehmlich festgestellt, dass die folgenden Übereinkommen gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als beendet anzusehen sind:
- 1. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Schweiz betreffend die Abänderung der österreichischen vertragsmäßigen Zölle für Milch und Rahm, BGBl. Nr. 50/1927;
- 2. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Schweiz betreffend den Zoll für Zucht- und Nutzvieh, BGBl. Nr. 382/1927;
- 3. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle, BGBl. Nr. 96/1928;
- 4. Notenwechsel mit der Schweiz betreffend Aufhebung der Bindung des Zolles für Jungvieh und Kälber, BGBl. Nr. 10/1929;
- 5. Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr, BGBl. Nr. 362/1931;
- 6. Spezialabkommen über die Abwicklung der Zahlungen im österreichisch-schweizerischen Stickereiverkehr, BGBl. Nr. 50/1932;
- 7. Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr, BGBl. Nr. 98/1932;
- 8. Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 18. März 1933 über Sanierungsmaßnahmen für die Stickereiindustrie, BGBl. Nr. 98/1933;
- 9. Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr, BGBl. Nr. 137/1933.
Edtstadler
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