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BGBl III 113/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 22 AB 81 S. 34 . BR: AB 10334 S. 907 .)

113. Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

113.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Protokoll zur Änderung des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

[Änderungsprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderungsprotokoll in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderungsprotokoll in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung zu Art. 5 des Protokolls abgegeben:

„Österreich erklärt gemäß Artikel 5, dass es das Protokoll im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vorläufig anwenden wird.“

(Übersetzung)

“In accordance with Article 5, Austria declares that it will apply the provisions of this Protocol on a provisional basis in relation to the other Parties which have made a declaration to the same effect."

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats haben bis zum 8. Juli 2020 folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Heiliger Stuhl, Litauen, Niederlande (für das gesamte Königreich), Schweiz.

Das Protokoll ist zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung der Generalsekretärin ebenfalls eine Erklärung gemäß Art. 5 abgegeben haben, ab dem 1. September 2020 vorläufig anwendbar:

Heiliger Stuhl, Litauen und Schweiz.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Kurz

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