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BGBl I 80/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
(NR: GP XXVI IA 678/A AB 646 S. 84 . BR: AB 10222 S. 896 .)

80. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

  1. in Stufe 1 157,30 Euro,
  2. in Stufe 2 290,00 Euro,
  3. in Stufe 3 451,80 Euro,
  4. in Stufe 4 677,60 Euro,
  5. in Stufe 5 920,30 Euro,
  6. in Stufe 6 1285,20 Euro und
  7. in Stufe 7 1688,90 Euro

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.“

2. Die Novellierungsanordnung betreffend § 5a und der Gesetzestext in § 5a entfallen.

3.Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit 1. Jänner jeden Jahres von Amts wegen mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.“

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die §§ 5 und 44 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein

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