6. Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. Tabak zum Erhitzen.“
2. § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Tabak zum Erhitzen sind Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs. 2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen.
(8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen.“
3. In § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. für Tabak zum Erhitzen: 110 Euro je Kilogramm Tabak.“
4. § 4 Abs. 6 bis 8 lauten:
„(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
c) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,
jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“
6. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf den in Abs. 1 angeführten Packungen sind die Gattung (§ 2), die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren anzugeben und ist folgender Hinweis anzubringen: „Zum Verkauf in Österreich bestimmt“. Für Tabak zum Erhitzen ist als Menge im Sinne des ersten Satzes neben dem Gesamtgewicht der Tabakwaren das Gewicht der darin enthaltenen Tabakmenge in Gramm anzugeben.“
7. In § 12 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden.“
8. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
„§ 28b. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung gemäß §§ 27 bis 28a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.“
9. Nach § 44p wird folgender § 44q eingefügt:
„§ 44q. (1) § 2 Z 4, § 3 Abs. 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6 bis 8, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 erster Satz und § 28b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 6 und Abs. 7 lit. c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2019, sind erstmals zum 1. März 2021 für jene Tabakwaren nach § 2 Z 4 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden.“
Van der Bellen
Kurz
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