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BGBl I 67/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Änderung des Alterssicherungskommissions-Gesetzes
(NR: GP XXVI IA 780/A S. 84. BR: AB 10210 S. 896.)

67. Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung wird der Ausdruck „Mitglieder mit vollem Stimmrecht“ durch den Ausdruck „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt.

2. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. f angefügt:

  1. „f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;“

3. § 3 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a wird aufgehoben.

5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „sowie Z 2 lit. a, b und c“ durch den Ausdruck „und 3 lit. b und c“ ersetzt.

7. Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Bundeskanzler und“ durch den Ausdruck „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

8. Im § 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt und“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

9. Im § 11 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein

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