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BGBl I 30/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
(NR: GP XXVI RV 503 AB 539 S. 66 . BR: AB 10141 S. 891 .)

30. Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lit. h lautet, folgende lit. i wird angefügt:

  1. „h) die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
  2. i) eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014 S. 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.“

2. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. i haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.“

3. § 3a Abs. 1 lit. g lautet, folgende lit h wird angefügt:

  1. „g) die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
  2. h) eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.“

4. Nach § 3a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. h haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.“

5. Nach § 8 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 1 lit. h und i sowie Abs. 4 und § 3a Abs. 1 lit. g und h sowie Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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