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BGBl I 2/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Bundesgesetz: Änderung des Symbole-Gesetzes
(NR: GP XXVI RV 377 AB 419 S. 53 . BR: AB 10094 S. 887 .)

2. Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. 1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. 2. der Gruppierung Al-Qaida;
  3. 3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;
  4. 4. der Gruppierung Graue Wölfe;
  5. 5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
  6. 6. der Gruppierung Hamas;
  7. 7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
  8. 8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
  9. 9. der Gruppierung Ustascha;
  10. 10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „Kommunikationsmittel. darzustellen“ durch die Wortfolge „Kommunikationsmittel darzustellen“ sowie die Wortfolge „Abzeichen und Embleme“ durch die Wortfolge „Abzeichen, Embleme und Gesten“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 3“ durch die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10“ ersetzt.

3a. § 2 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Gesten und bildliche Darstellungen,“

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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