2. Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
- 1. der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
- 2. der Gruppierung Al-Qaida;
- 3. der Gruppierung Muslimbruderschaft;
- 4. der Gruppierung Graue Wölfe;
- 5. der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
- 6. der Gruppierung Hamas;
- 7. des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
- 8. von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
- 9. der Gruppierung Ustascha;
- 10. von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „Kommunikationsmittel. darzustellen“ durch die Wortfolge „Kommunikationsmittel darzustellen“ sowie die Wortfolge „Abzeichen und Embleme“ durch die Wortfolge „Abzeichen, Embleme und Gesten“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 3“ durch die Wendung „von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10“ ersetzt.
3a. § 2 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. Gesten und bildliche Darstellungen,“
4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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