1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz - ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz - ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988 in der geltenden Fassung, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach der sinngemäßen Anwendung der folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)