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BGBl I 12/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018)
(NR: GP XXVI RV 337 AB 440 S. 57 . BR: AB 10118 S. 888.)

12. Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - ErwSchAG BMASGK, BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).

(3) Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§ 2 Z 7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) und Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.“

3. § 6 lautet:

§ 6. (1) Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums

  1. 1. vor einem Rechtsanwalt oder
  2. 2. vor einem Notar oder
  3. 3. vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) oder
  4. 4. nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins

    errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung - sofern der Patient nicht widerspricht - in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Erneuerung

§ 7. (1) Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gemäß § 5 erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.

(2) Sofern die Erneuerung bei einer in § 6 Abs. 1 genannten Person erfolgt, sind die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert bzw. ergänzt werden. In diesem Fall ist gemäß Abs. 1 und 2 vorzugehen. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Abs. 1 genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.

(4) Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß § 6 Abs. 2 vorzugehen.

(5) Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.“

5. § 8 samt Überschriften lautet:

„3. Abschnitt

Bedeutung anderer Patientenverfügungen

Voraussetzungen

§ 8. Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.“

6. § 9 samt Überschrift lautet:

„Berücksichtigung

§ 9. Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. 1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
  2. 2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
  3. 3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
  4. 4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
  5. 5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
  6. 6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.“

7. Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:

„(3) Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß § 14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.“

8. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14d samt Überschriften eingefügt:

„Verarbeitung in ELGA

§ 14a. (1) Die Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 ist

  1. 1. zulässig, sofern

    a) der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,

    b) kein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und

    c) die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und

  2. 2. verpflichtend

    a) nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie

    b) entsprechend dem in § 14d Z 3 festgelegten Zeitpunkt.

(2) Die Anwendung von § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.

(3) Ein Patient gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.

(4) Eine in § 6 Abs. 1 genannte Person hat entsprechend § 6 Abs. 2 die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur

  1. 1. Speicherung sowie
  2. 2. Aufnahme von Verweisen

    in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß § 8.

(5) Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in

  1. 1. ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß § 13 Abs. 2 GTelG 2012 und § 21 Abs. 2 GTelG 2012 sowie
  2. 2. der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentation

    zu erheben.

Speicherung in ELGA

§ 14b. (1) Die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Abs. 2 die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind

  1. 1. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie
  2. 2. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,

    zu speichern.

Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 14c. (1) Die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in § 14a, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des § 14 GTelG 2012.

(2) Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG2012 sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung.

(3) Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (§ 14a Abs. 4) ist entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.

Technische Spezifikation und Umsetzung

§ 14d. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 2 GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

  1. 1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für

    a) Patientenverfügungen in ELGA, sowie

    b) die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die

    1. zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
  2. 2. die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie
  3. 3. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.“

9. Der Text des bisherigen § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

10. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 18a. Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, bereits errichtet waren.“

Van der Bellen

Kurz

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