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BGBl II 5/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Verordnung: Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO

5. Vierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Durchführung von Artikel XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO)

Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009, wird verordnet:

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr

    Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.

    1. Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 Euro abgerundeten Wert des Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen.

      a) Die Klagegebühr beträgt 2,5 vH, mindestens jedoch 500 Euro und höchstens 100.000 Euro.

      Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Überreichung der Klage zu erlegen.

      b) Die Verhandlungsgebühr beträgt 1,25 vH, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 50.000 Euro.

      Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen.

    2. Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 100 Euro.

      Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.

    3. Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht bestimmen, dass die zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe.

      Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.

    4. Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen.

      Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.

    5. Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
  2. 2. Vergleichsgebühr

    Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z. 1 lit. b) zu entrichten.

    1. Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z. 1 lit. b) zu entrichten.
  3. 3. Barauslagenersatz

    Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.

    1. Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von ihm bestrittenen Barauslagen (Portospesen, Übersetzungsgebühren, Sachverständigengebühren usw.) zu ersetzen.

      Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 20 Euro, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 40 Euro betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50 vH zu erhöhen.

    2. Für die Portospesen werden Pauschbeträge festgesetzt, die zusammen mit der Klagegebühr zu erlegen sind und bei einer im Inland befindlichen geklagten Partei 20 Euro, bei einer im Ausland befindlichen geklagten Partei 40 Euro betragen; für jede weitere geklagte Partei ist der vorgenannte Betrag um je 50 vH zu erhöhen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Schiedsgerichtsgebührenverordnung - SchGVO, BGBl. II Nr. 462/2003, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Löger Schramböck

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