vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 419/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

419. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

419. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

Auf Grund der §§ 9 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 20 wird der Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ ersetzt.

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 1 bis 6 sowie 8 bis 20 genannten Personen ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(2) Zur Durchführung der Krankenversicherung für die im § 1 Z 7 genannten Personen ist bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt die Österreichische Gesundheitskasse, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die betreffende Anstalt zuständig; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug.“

3. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Diese Beitragsanteile des/der Versicherten sind gemeinsam mit den übrigen Beitragsanteilen an die Österreichische Gesundheitskasse abzuführen.“

4. Im § 6 Abs. 8 wird der Ausdruck „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch den Ausdruck „Sozialhilfe oder Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die §§ 3 sowie 6 Abs. 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1 Z 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Zarfl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)