416. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 - GRBKV 2020)
Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/1992, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.
Jabloner
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