407. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 263 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …..........………………………… | 9 |
Kärnten: ……………………….…………….. | 82 |
Niederösterreich: …………………………..... | 22 |
Oberösterreich: ……………............................ | 97 |
Salzburg: ………………….…………………. | 394 |
Steiermark: ………………………………….. | 140 |
Tirol: ………………………............................ | 286 |
Vorarlberg: ...………………………………… | 208 |
Wien: ………………………………………… | 25 |
§ 2. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 046 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………….………………….. | 41 |
Kärnten: ………………….………………….. | 249 |
Niederösterreich: ……………………………. | 550 |
Oberösterreich: ……………............................ | 1 164 |
Salzburg: ………………….…………………. | 26 |
Steiermark: ………………………………….. | 553 |
Tirol: ………………………............................ | 331 |
Vorarlberg: ...………………………………… | 72 |
Wien: …………...…………............................. | 60 |
§ 3. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 119 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf folgende Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ...…………….………………….. | 11 |
Kärnten: ………………….………………….. | 7 |
Niederösterreich: ……………………………. | 20 |
Oberösterreich: ……………............................ | 10 |
Salzburg: ………………….…………………. | 4 |
Steiermark: ………………………………….. | 59 |
Tirol: ………………………............................ | 5 |
Wien: ...……………………............................. | 3 |
§ 4. (1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % zulässig. Aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2019 erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2020 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.
§ 5. AusländerInnen, die
- 1. den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) oder
- 2. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
- 3. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Zarfl
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