294. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018, wird verordnet:
Die Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Schreckschusswaffen
§ 6a. Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen.“
2. In § 7 wird die Wortfolge „Kategorien B, C und D“ durch die Wortfolge „Kategorie B und C“ ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6a samt Überschrift und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996 (WaffG) BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018, wird verordnet:
Die Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“
3. Die Anlagen 1 bis 3 lauten: (siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Peschorn
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