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BGBl II 284/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

284. Verordnung: DAC-Verordnung „Carnuntum“

284. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Carnuntum (DAC-Verordnung „Carnuntum“)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet:

§ 1. Das Weinbaugebiet Carnuntum DAC besteht aus dem politischen Bezirk Bruck an der Leitha und dem Gerichtsbezirk Schwechat.

§ 2. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Carnuntum DAC“ verwendet werden. Das Regionale Weinkomitee Carnuntum kann die Koster der amtlichen Kostkommission hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Carnuntum DAC“ schulen, falls das vom Regionalen Komitee Carnuntum als notwendig erachtet wird.
  2. 2. Die Bezeichnung „Carnuntum DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett, allenfalls auch ohne die Angabe „DAC“, verpflichtend anzugeben. „DAC“ ist in hochgestellter Form und in Verbindung mit „Carnuntum“ in höchstens halb so großen Schriftzeichen wie die für „Carnuntum“ verwendeten anzugeben. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“ (insbesondere Verkehrsbezeichungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“) ist unzulässig.
  3. 3. Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ ist nicht zulässig.
  4. 4. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  5. 5. Weißweine müssen aus den Rebsorten Chardonnay, Weißburgunder oder Grüner Veltliner bestehen. Verschnitte müssen zumindest zu 2/3 aus den Rebsorten Chardonnay, Weißburgunder oder Grüner Veltliner bestehen. Darüber hinaus sind sämtliche Qualitätsrebsorten zulässig.
  6. 6. Rotweine müssen aus den Rebsorten Zweigelt oder Blaufränkisch bestehen. Verschnitte müssen zumindest zu 2/3 aus den Rebsorten Zweigelt oder Blaufränkisch bestehen. Darüber hinaus sind sämtliche Qualitätsrebsorten zulässig.
  7. 7. Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  8. 8. Bei Rotwein hat der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 12,0% vol. zu betragen.

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, wobei Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig sind.

§ 5. Weine mit der Bezeichnung „Carnuntum“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2018 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 6. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1. Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zu stammen. Die geographische Abgrenzung erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15% mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf bei Weißwein nicht vor dem 15. März und bei Rotwein nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.

§ 7. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC Ortswein entspricht und aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) stammt, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15 % mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Rieden zulässig ist.

§ 8. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

(2) Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Carnuntum DAC

Göttlesbrunn: Arbesthal, Göttlesbrunn

Hainburg: Bad Deutsch Altenburg, Hainburg, Wolfsthal

Höflein: Höflein

Petronell - Carnuntum: Hollern, Petronell - Carnuntum, Wildungsmauer, Haslau/Donau, Maria Ellend, Regelsbrunn

Prellenkirchen: Berg, Deutsch Haslau, Hundsheim, Prellenkirchen, Schönabrunn

Stixneusiedl: Enzersdorf, Karlsdorf, Sarasdorf, Gallbrunn

Patek

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