279. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2020 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874, ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2022 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
- 1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
- 2. drei Hektar Dauergrünland;
- 3. 1,50 Hektar Ackerland;
- 4. 50 Ar Kartoffeln;
- 5. 10 Ar Gemüse und Erdbeeren;
- 6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;
- 7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
- 8. 30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);
- 9. 100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
- 10. 100 m² Zuchtpilze;
- 11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3. (1) Als Stichtage gelten:
- 1. 1. April 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.,
- 2. 15. Mai 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1.4., 2.1.5. und 2.7. und Anlage II lit. A Punkt 2., 6. und 7. und
- 3. 1. März 2020 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.
(2) Als Referenzzeiträume gelten:
- 1. 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.5. und 6.,
- 2. das Kalenderjahr 2019 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 3. und 8. und
- 3. das Kalenderjahr 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 1., 4., 5., 9. bis 12. und Anlage I Punkt 2.4., 2.6., 2.8., 2.9., 3., 5. und 7. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2020 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage II sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
- 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
- 4. Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- 5. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz - EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,
- 6. das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
- 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und
- 9. die übrigen Merkmale gemäß Anlage I und II durch Befragung der statistischen Einheiten.
(3) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.
(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10. (1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.
(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes sowie des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.
Kostenersatz
§ 14. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und - abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Abs. 1 - mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Außerkrafttreten
§ 15. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Anlage I
- 1. Stammdaten
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)
- Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)
- 2. Allgemeine Betriebsmerkmale
- 2. 1. Standort des Betriebs
- 2. 1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer
- 2. 1.2. Gemeindenummer
- 2. 1.3. NUTS-3-Region
- 2. 1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
- 2. 1.5. Bergbauernbetrieb und die Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebes
- 2. 1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
- 2. 2. Rechtsform
- 2. 2.1. Einzelperson
- 2. 2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
- 2. 2.3. Personengemeinschaft
- 2. 2.4. Juristische Person
- 2. 2.4.1 Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
- 2. 3. Gemeinschaftslandeinheit
- 2. 4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
- 2. 5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
- 2. 6. Angaben zum Betriebsleiter
- 2. 6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
- 2. 6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
- 2. 6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
- 2. 6.4. Geburtsjahr
- 2. 6.5. Geschlecht
- 2. 6.6. Hauptberuf
- 2. 6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
- im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
- andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
- unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
- nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
- im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
- 2. 6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
- 2. 6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
- 2. 7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen)
- 2. 7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
- Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
- landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
- verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
- verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
- sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
- sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
- zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
- zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
- sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
- sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
- gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
- gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
- bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
- landwirtschaftlich genutzte Fläche
- Fläche im Eigentum insgesamt
- 2. 8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
- 2. 8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EU) 2018/848 bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
- 2. 8.1.1. umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
- 2. 8.1.2. in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
- 2. 9. Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen
- 3. FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
- Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
- 3. 1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
Winterweichweizen
- Winterweichweizen
Sommerweichweizen
- Sommerweichweizen
Sommerhartweizen (Durum)
- Sommerhartweizen (Durum)
Winterhartweizen (Durum)
- Winterhartweizen (Durum)
Dinkel
- Dinkel
Roggen (Winter/Sommer)
- Roggen (Winter/Sommer)
Wintergerste
- Wintergerste
Sommergerste
- Sommergerste
Hafer (Winter/Sommer)
- Hafer (Winter/Sommer)
Triticale (Winter/Sommer)
- Triticale (Winter/Sommer)
Wintermenggetreide
- Wintermenggetreide
Sommermenggetreide
- Sommermenggetreide
Sorghum
- Sorghum
Rispenhirse
- Rispenhirse
Sonstiges Getreide
- Sonstiges Getreide
Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
- Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
Silomais und Grünmais
- Silomais und Grünmais
- Winterweichweizen
- 3. 2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
Körnererbsen
- Körnererbsen
Ackerbohnen
- Ackerbohnen
Süßlupinen
- Süßlupinen
Linsen, Kichererbsen und Wicken
- Linsen, Kichererbsen und Wicken
Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
- Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
Sojabohnen
- Sojabohnen
- Körnererbsen
- 3. 3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)
Raps und Rübsen
- 3. 4. Sonstige Alternativkulturen
Mohn
- 3. 5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
Rotklee und sonstige Kleearten
- 3. 6. Andere Ackerkulturen
Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
- 3. 7. Dauerkulturen
Haus- und Nutzgärten
- 3. 8. Dauergrünland
Einmähdige Wiesen
- 3. 9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975)
- Gesamtfläche
- 3. 10. Bewässerung
- 3. 10.1. Bewässerbare Fläche insgesamt (in Hektar/Ar)
- 3. 11. Zuchtpilze (Fläche in m²)
- 4. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
- 4. 1. Pferde und andere Einhufer
- 4. 2. Rinder
Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
- Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
- Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
Rinder von zwei Jahren und älter
- Rinder von zwei Jahren und älter
- Stiere und Ochsen
Kalbinnen
- Kalbinnen
Milchkühe
- Milchkühe
Andere Kühe
- Andere Kühe
Stiere und Ochsen
- 4. 3. Schafe (jeden Alters)
Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
- Stiere und Ochsen
- Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
Andere Schafe
- Andere Schafe
- 4. 4. Ziegen (jeden Alters)
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
- 4. 4. Ziegen (jeden Alters)
- Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
Andere Ziegen
- Andere Ziegen
- 4. 5. Schweine:
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
- 4. 5. Schweine:
- Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
- Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
- Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
- 50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
- 80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
- 110 kg und mehr
50 bis unter 80 kg
- 50 bis unter 80 kg
- Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
- Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
- Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
- Ältere Sauen, nicht gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
- Ältere Sauen, gedeckt
Zuchteber
- Zuchteber
Jungsauen, noch nie gedeckt
- 4. 6. Geflügel:
Mastküken und Jungmasthühner
- Jungsauen, noch nie gedeckt
- Mastküken und Jungmasthühner
Küken und Junghennen für Legezwecke - vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
- Küken und Junghennen für Legezwecke - vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
Legehennen - ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
- Legehennen - ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
Hähne
- Hähne
Truthühner
- Truthühner
Enten
- Enten
Gänse
- Gänse
Strauße
- Strauße
Sonstiges Geflügel
- Sonstiges Geflügel
- 4. 7. Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
- 4. 8. Sonstige Nutztiere
- 4. 9. Bienen (Stöcke)
- 5. ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
- Land— und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
- 5. 1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
- 5. 1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter
Geburtsjahr
- Geburtsjahr
Geschlecht
- Geschlecht
Hauptberuf
- Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
- 5. 1.2. zu allen weiteren Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
- Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
Geburtsjahr
- Geburtsjahr
Geschlecht
- Geschlecht
Hauptberuf
- Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
- Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
- 5. 2. Familienfremde Arbeitskräfte
- 5. 2.1. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
- Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
Geschlecht
- Geschlecht
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
- Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
- 5. 2.2. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:
Anzahl je Geschlecht
- Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
- Summe der Arbeitstage
- Anzahl je Geschlecht
- 5. 3. Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
- 5. 4. Sicherheitsplan/-plakette
- 5. 5. AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
- 5. 5.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
- 5. 5.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
- 5. 5.3. Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
- 5. 5.4. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
- 5. 5.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
- 5. 5.6. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
- 5. 5.7. Einkünfte aus Aquakultur
- 5. 5.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
- Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
- Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- 5. 5.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
- 5. 5.10. Sonstige
- 5. 6. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
- 6. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
- 6. 1. Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013:
- 6. 1.1. Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
- 6. 1.2. Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- 6. 1.3. Investitionen in materielle Vermögenswerte
- 6. 1.4. Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
- 6. 1.4.1. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
- 6. 1.5. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
- 6. 1.6. Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen:
- 6. 1.6.1. Agrar und Klimamaßnahme
- 6. 1.6.2. Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
- 6. 1.7. Ökologischer/biologischer Landbau
- 6. 1.8. Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
- 6. 1.9. Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
- 6. 1.10. Tierschutz
- 7. STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
- 7. 1. Stallhaltungsverfahren - Unterbringung der Tiere
- 7. 1.1. Milchkühe
- 7. 1.1.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
- 7. 1.1.2. Haltungsverfahren für Milchkühe - Anzahl der Plätze
Anbindestall - Einstreu (Festmist und Jauche)
- 7. 1.1.3. Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
- 7. 1.1.4. Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
- 7. 1.2. Sonstige Rinder
- 7. 1.2.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
- 7. 1.2.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze
Anbindestall - Einstreu (Festmist und Jauche)
- 7. 1.2.3. Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
- 7. 1.2.4. Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
- 7. 1.3. Zuchtschweine
- 7. 1.3.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
- 7. 1.3.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze
Vollspaltenboden
- 7. 1.3.3. Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
- 7. 1.4. Sonstige Schweine
- 7. 1.4.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
- 7. 1.4.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze
Vollspaltenboden
- 7. 1.4.3. Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
- 7. 1.5. Legehennen
- 7. 1.5.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
- 7. 1.5.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze
Stroh (Tiefstall - Laufstall)
- 7. 2. Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
- 7. 2.1 Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt werden (in Hektar/Ar)
- 7. 2.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt werden (in Hektar/Ar)
- 7. 2.3. Wirtschaftsdüngermanagement
- 7. 2.3.1. Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.2. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.2. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.3. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.4. Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.5. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.6. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.3.7. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.4. Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
- 7. 2.5. Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge - in %)
- 7. 2.5.1. Festmistausbringung
Breitverteilung
- 7. 2.5.2. Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)
Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)
- 7. 2.5.3. Reihenverteilung
- Schleppschlauch
Schleppschuh
- Schleppschuh
Schleppschlauch
- Schleppschlauch
- 7. 2.5.4. Injektion
- Flach/offener Schlitz
Tief/geschlossener Schlitz
- Tief/geschlossener Schlitz
Flach/offener Schlitz
- Flach/offener Schlitz
- 7. 2.6. Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anteil des Wirtschaftsdünger - in %)
- 7. 2.6.1. Misthaufen, Mistlagerstätte inkl. Feldmieten (%)
- 7. 2.6.2. Mistkompostmieten (%)
- 7. 2.6.3. Güllekeller (%)
- 7. 2.6.4. Festmist in Tiefstallsystemen (%)
- 7. 2.6.5. Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung (%)
- 7. 2.6.6. Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (%)
- 7. 2.6.7. Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (%)
- 7. 2.6.8. Andere Lagerstätten (%)
- 7. 2.6.9. Tägliche Ausbringung innerhalb von 24 Stunden (%)
- 7. 2.7. Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
- 7. 2.7.1. Mistkompostmieten
- 7. 2.7.2. Güllekeller
- 7. 2.7.3. Tiefstallmist
- 7. 2.7.4. Güllebehälter, Gülleteiche, Güllelagune
- 7. 2.7.5. Andere Lagerstätten
- 8. AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG
- 8. 1. Hoftankanlage (in Liter)
- 8. 2. Manuelle Pumpe an Hoftankanlagen (Ja/Nein)
- 8. 3. Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)
Anlage II
- A. GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
- 1. Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)
- 1. 1. Gemüse (gärtnerisch)
- 1. 2. Blumen und Zierpflanzen
- 1. 3. Baumschule
- 1. 4. Feldgemüse
- 1. 5. Reine Selbstversorgung
- 2. Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart - insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule
- 2. 1. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
- 2. 1.1. Folientunnel
- 2. 1.2. Foliengewächshaus
- 2. 1.3. Gewächshaus
- 2. 2. Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
- 2. 3. Genutzte Fläche insgesamt
- 3. Bewässerung - Feldgemüsefläche
- 3. 1. Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²
- 3. 2. Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²
- 3. 3. Grund der Nicht-Bewässerung
- 3. 3.1. Bewässerung nicht notwendig
- 3. 3.2. Keine Bewässerungsanlage vorhanden
- 3. 3.3. Mangelnde Wasserverfügbarkeit
- 3. 3.4. Sonstige Gründe
- 4. Produktionsweise des Betriebes
- 4. 1. Anerkannter Biobetrieb
- 4. 2. Konventioneller Betrieb
- 5. Nützlingseinsatz
- 6. Art des Betriebes
- 6. 1. ausschließlicher Produktionsbetrieb
- 6. 2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)
- 7. Anzahl der Heizanlagen nach Alter
- 7. 1. älter als 10 Jahre
- 7. 1.1. Kessel
- 7. 1.2. Brenner
- 7. 1.3. Heizkanone
- 7. 2. jünger als 10 Jahre
- 7. 2.1. Kessel
- 7. 2.2. Brenner
- 7. 2.3. Heizkanone
- 8. Verbrauch an Brennstoffen und Energie:
- 8. 1. Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
- 8. 2. Heizöl (Liter)
- 8. 3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
- 8. 4. Erdgas (m3)
- 8. 5. Flüssiggas (Tonnen)
- 8. 6. Fernwärme (MWh)
- 8. 7. Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
- 8. 8. Biogene Brennstoffe
- 8. 8.1. Pellets (Tonnen)
- 8. 8.2. Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
- 8. 8.3. Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
- 8. 9. Nutzung alternativer Energien
- 8. 9.1. Wärmepumpen (MWh)
- 8. 9.2. Solarthermie (MWh)
- 8. 9.3. Photovoltaik (MWh)
- 9. Gemüsebau im Jahr 2020 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
- 9. 1. Brokkoli
- 9. 2. Chinakohl
- 9. 3. Fenchel (Knollenfenchel)
- 9. 4. Fisolen (Pflückbohnen)
- 9. 5. Grünerbsen
- 9. 6. Gurken
- 9. 6.1. Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
- 9. 6.2. Salatgurken, Feldgurken
- 9. 7. Käferbohnen u. a. Speisebohnen
- 9. 8. Karfiol (Blumenkohl)
- 9. 9. Karotten, Möhren
- 9. 10. Knoblauch
- 9. 11. Knollensellerie
- 9. 12. Kohl (Wirsing)
- 9. 13. Kohlrabi
- 9. 14. Kohlsprossen
- 9. 15. Kraut
- 9. 15.1 Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
- 9. 15.2. Industriekraut (Einschneidekraut)
- 9. 15.3. Rotkraut (Blaukraut)
- 9. 16. Kren
- 9. 17. Kulturpilze
- 9. 18. Melanzani
- 9. 19. Melone
- 9. 20. Paprika bunt (inkl. Capia)
- 9. 21. Paprika grün
- 9. 22. Petersilie grün
- 9. 23. Petersilienwurzel
- 9. 24. Pfefferoni
- 9. 25. Porree (Lauch)
- 9. 26. Radieschen
- 9. 27. (Bier-) Rettich
- 9. 28. Rhabarber
- 9. 29. Rote Rüben
- 9. 30. Salat
- 9. 30.1. Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
- 9. 30.2. Häuptelsalat (Kopfsalat)
- 9. 30.3. Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
- 9. 30.4. Endiviensalat (inkl. Friséesalat)
- 9. 30.5. Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
- 9. 30.6. Vogerlsalat (Feldsalat)
- 9. 30.7. Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
- 9. 31. Schnittlauch
- 9. 32. Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
- 9. 33. Spargel weiß
- 9. 34. Spargel grün, lila
- 9. 35. Speisekürbis
- 9. 36. Spinat
- 9. 37. Süßkartoffeln
- 9. 38. Tomaten
- 9. 38.1. Rispentomaten
- 9. 38.2. Sonstige Tomaten
- 9. 39. Zucchini
- 9. 40. Zuckermais
- 9. 41. Zwiebel
- 9. 41.1. Sommerzwiebel
- 9. 41.2. Winterzwiebel
- 9. 41.3. Bundzwiebel
- 9. 42. Übrige Gemüsearten
- 9. 43. Gemüsesaatgut und -jungpflanzen
- 9. 44. Topfkräuter in Stück
- 10. Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe)
- 10. 1. Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
- 10. 1.1. Tulpen
- 10. 1.2. Rosen
- 10. 1.3. Gerbera
- 10. 1.4. Chrysanthemen
- 10. 1.5. Dahlien
- 10. 1.6. Gladiolen
- 10. 1.7. Sonnenblumen
- 10. 1.8. Schnittgrün
- 10. 1.9. Schnittgehölze
- 10. 1.10. Sonstige Schnittblumen
- 10. 2. Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
- 10. 2.1. Frühlingssortiment
- 10. 2.1.1. Bellis perennis
- 10. 2.1.2. Myosotis sylvatica
- 10. 2.1.3. Primula vulgaris
- 10. 2.1.4. Viola
- 10. 2.1.5. Frühlingszwiebeln im Topf
- 10. 2.1.6. Sonstige Frühlingsblüher
- 10. 2.2. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
- 10. 2.3. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
- 10. 2.3.1. Begonia
- 10. 2.3.2. Impatiens walleriana
- 10. 2.3.3. Impatiens Neuguinea Hybriden
- 10. 2.3.4. Mandevilla (Dipladenia)
- 10. 2.3.5. Pelargonium
- 10. 2.3.6. Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells
- 10. 2.3.7. Strukturpflanzen
- 10. 2.3.8. Verbena
- 10. 2.3.9. Topfpflanzen als Stämmchen
- 10. 2.3.10 Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
- 10. 2.4. Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
- 10. 2.4.1. Ampeln
- 10. 2.4.2. Hortensien
- 10. 2.4.3. Mandevilla (Dipladenia)
- 10. 2.4.4. Pelargonium
- 10. 2.4.5. Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
- 10. 2.5. Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
- 10. 2.5.1. Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
- 10. 2.5.2. Gemüsepflanzen im Topf veredelt
- 10. 2.5.3. Gemüsepflanzen im Presswürfel
- 10. 2.5.4. Topfkräuter
- 10. 2.5.5. Wasserpflanzen
- 10. 2.6. Herbstsortiment
- 10. 2.6.1. Violen
- 10. 2.6.2. Topfchrysanthemen
- 10. 2.6.3. Erica/Calluna
- 10. 2.6.4. Cyclamen
- 10. 2.6.5. Sonstige Herbstpflanzen
- 10. 2.6.6. Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
- 10. 2.6.7. Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
- 10. 2.7. Zimmerpflanzen
- 10. 2.8. Hanfpflanzen
- 11. Stauden und Gräser im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
- 11. 1 im Container (C3 und größer)
- 11. 2 im Topf (P9/P11)
- 12. Baumschulen im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
- 12. 1. Obstgehölze
- 12. 1.1 Erdbeerpflanzen
- 12. 1.2. Reben
- 12. 1.3. Hochstamm
- 12. 1.4. Halbstamm
- 12. 1.5. Busch/Spindel/Spalier
- 12. 1.6. Beerenobst
- 12. 2. Coniferen
- 12. 2.1. Container
- 12. 2.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m
- 12. 2.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m
- 12. 2.4. Heckenpflanzen
- 12. 2.5. Formgehölze, Sonderformen
- 12. 3. Laubgehölze
- 12. 3.1. Container
- 12. 3.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m
- 12. 3.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m
- 12. 3.4. Alleebäume
- 12. 3.5. Heckenpflanzen
- 12. 3.6. Kletterpflanzen
- 12. 3.7. Formgehölze, Sonderformen
- 12. 4. Rosen
- 12. 4.1. Containerrosen
- 12. 4.2. Hochstamm
- 12. 4.3. Bodendecker
- B. EXTENSIVOBSTBAU
- 1. Anzahl der Bäume
- 1. 1. Äpfel
- 1. 2. Birnen
- 1. 3. Zwetschken
- 1. 4. Kirschen
- 1. 5. Marillen
- 1. 6. Walnüsse
- 1. 7. Andere Obstbäume
- C. FREMDENVERKEHR
- 1. Anzahl der Fremdenzimmer
- 2. Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
- 3. Anzahl der Ferienwohnungen
- 4. Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
- 5. Einsaisonbetrieb (ja/nein)
- 6. Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
- 7. Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
- 8. Angebot von Frühstückspension (ja/nein)
Patek
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)