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BGBl II 279/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

279. Verordnung: Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020

279. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2020 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874, ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2022 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

  1. 1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
  2. 2. drei Hektar Dauergrünland;
  3. 3. 1,50 Hektar Ackerland;
  4. 4. 50 Ar Kartoffeln;
  5. 5. 10 Ar Gemüse und Erdbeeren;
  6. 6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;
  7. 7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
  8. 8. 30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);
  9. 9. 100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
  10. 10. 100 m² Zuchtpilze;
  11. 11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtage gelten:

  1. 1. 1. April 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.,
  2. 2. 15. Mai 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1.4., 2.1.5. und 2.7. und Anlage II lit. A Punkt 2., 6. und 7. und
  3. 3. 1. März 2020 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

  1. 1. 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.5. und 6.,
  2. 2. das Kalenderjahr 2019 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 3. und 8. und
  3. 3. das Kalenderjahr 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 1., 4., 5., 9. bis 12. und Anlage I Punkt 2.4., 2.6., 2.8., 2.9., 3., 5. und 7. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2020 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.

(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage II sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
  2. 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
  4. 4. Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
  5. 5. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz - EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,
  6. 6. das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
  7. 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
  8. 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und
  9. 9. die übrigen Merkmale gemäß Anlage I und II durch Befragung der statistischen Einheiten.

(3) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.

(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.

(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.

(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes sowie des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

§ 14. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.

(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und - abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Abs. 1 - mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

§ 15. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage I

  1. 1. Stammdaten

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)

    1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)
  2. 2. Allgemeine Betriebsmerkmale
  3. 2. 1. Standort des Betriebs
  4. 2. 1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer
  5. 2. 1.2. Gemeindenummer
  6. 2. 1.3. NUTS-3-Region
  7. 2. 1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
  8. 2. 1.5. Bergbauernbetrieb und die Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebes
  9. 2. 1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
  10. 2. 2. Rechtsform
  11. 2. 2.1. Einzelperson
  12. 2. 2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
  13. 2. 2.3. Personengemeinschaft
  14. 2. 2.4. Juristische Person
  15. 2. 2.4.1 Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
  16. 2. 3. Gemeinschaftslandeinheit
  17. 2. 4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
  18. 2. 5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
  19. 2. 6. Angaben zum Betriebsleiter
  20. 2. 6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
  21. 2. 6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
  22. 2. 6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
  23. 2. 6.4. Geburtsjahr
  24. 2. 6.5. Geschlecht
  25. 2. 6.6. Hauptberuf
  26. 2. 6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    1. im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

      andere Erwerbstätigkeiten:

    2. andere Erwerbstätigkeiten:

      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    3. unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

    4. nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  27. 2. 6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  28. 2. 6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
  29. 2. 7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen)
  30. 2. 7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar

    Fläche im Eigentum insgesamt

    1. Fläche im Eigentum insgesamt

      landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

    2. landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

      verpachtete Fläche insgesamt

    3. verpachtete Fläche insgesamt

      verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    4. verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

      sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

    5. sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

      sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    6. sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

      zugepachtete Fläche insgesamt

    7. zugepachtete Fläche insgesamt

      zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    8. zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

      sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

    9. sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

      sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    10. sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

      gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

    11. gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

      gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

    12. gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

      bewirtschaftete Fläche insgesamt

    13. bewirtschaftete Fläche insgesamt

      landwirtschaftlich genutzte Fläche

    14. landwirtschaftlich genutzte Fläche
  31. 2. 8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  32. 2. 8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EU) 2018/848 bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  33. 2. 8.1.1. umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
  34. 2. 8.1.2. in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
  35. 2. 9. Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen
  36. 3. FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)

    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)

    1. Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  37. 3. 1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)

    Winterweichweizen

    1. Winterweichweizen

      Sommerweichweizen

    2. Sommerweichweizen

      Sommerhartweizen (Durum)

    3. Sommerhartweizen (Durum)

      Winterhartweizen (Durum)

    4. Winterhartweizen (Durum)

      Dinkel

    5. Dinkel

      Roggen (Winter/Sommer)

    6. Roggen (Winter/Sommer)

      Wintergerste

    7. Wintergerste

      Sommergerste

    8. Sommergerste

      Hafer (Winter/Sommer)

    9. Hafer (Winter/Sommer)

      Triticale (Winter/Sommer)

    10. Triticale (Winter/Sommer)

      Wintermenggetreide

    11. Wintermenggetreide

      Sommermenggetreide

    12. Sommermenggetreide

      Sorghum

    13. Sorghum

      Rispenhirse

    14. Rispenhirse

      Sonstiges Getreide

    15. Sonstiges Getreide

      Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

    16. Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

      Silomais und Grünmais

    17. Silomais und Grünmais
  38. 3. 2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)

    Körnererbsen

    1. Körnererbsen

      Ackerbohnen

    2. Ackerbohnen

      Süßlupinen

    3. Süßlupinen

      Linsen, Kichererbsen und Wicken

    4. Linsen, Kichererbsen und Wicken

      Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

    5. Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

      Sojabohnen

    6. Sojabohnen
  39. 3. 3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)

    Raps und Rübsen

  1. 3. 4. Sonstige Alternativkulturen

    Mohn

  1. 3. 5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)

    Rotklee und sonstige Kleearten

  1. 3. 6. Andere Ackerkulturen

    Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)

  1. 3. 7. Dauerkulturen

    Haus- und Nutzgärten

  1. 3. 8. Dauergrünland

    Einmähdige Wiesen

  1. 3. 9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen

    Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975)

  1. Gesamtfläche
    1. 3. 10. Bewässerung
    2. 3. 10.1. Bewässerbare Fläche insgesamt (in Hektar/Ar)
    3. 3. 11. Zuchtpilze (Fläche in m²)
    4. 4. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
    5. 4. 1. Pferde und andere Einhufer
    6. 4. 2. Rinder

      Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

  2. Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

  3. Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

    Rinder von zwei Jahren und älter

  4. Rinder von zwei Jahren und älter
    1. Stiere und Ochsen

      Kalbinnen

    2. Kalbinnen

      Milchkühe

    3. Milchkühe

      Andere Kühe

    4. Andere Kühe

    Stiere und Ochsen

    1. 4. 3. Schafe (jeden Alters)

      Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

  5. Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

    Andere Schafe

  6. Andere Schafe
    1. 4. 4. Ziegen (jeden Alters)

      Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

  7. Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

    Andere Ziegen

  8. Andere Ziegen
    1. 4. 5. Schweine:

      Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

  9. Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

  10. Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

  11. Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    1. 50 bis unter 80 kg

      80 bis unter 110 kg

    2. 80 bis unter 110 kg

      110 kg und mehr

    3. 110 kg und mehr

    50 bis unter 80 kg

  12. Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    1. Jungsauen, noch nie gedeckt

      Jungsauen, erstmals gedeckt

    2. Jungsauen, erstmals gedeckt

      Ältere Sauen, nicht gedeckt

    3. Ältere Sauen, nicht gedeckt

      Ältere Sauen, gedeckt

    4. Ältere Sauen, gedeckt

      Zuchteber

    5. Zuchteber

    Jungsauen, noch nie gedeckt

    1. 4. 6. Geflügel:

      Mastküken und Jungmasthühner

  13. Mastküken und Jungmasthühner

    Küken und Junghennen für Legezwecke - vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen

  14. Küken und Junghennen für Legezwecke - vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen

    Legehennen - ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen

  15. Legehennen - ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen

    Hähne

  16. Hähne

    Truthühner

  17. Truthühner

    Enten

  18. Enten

    Gänse

  19. Gänse

    Strauße

  20. Strauße

    Sonstiges Geflügel

  21. Sonstiges Geflügel
    1. 4. 7. Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
    2. 4. 8. Sonstige Nutztiere
    3. 4. 9. Bienen (Stöcke)
    4. 5. ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

      Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

  22. Land— und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
    1. 5. 1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
    2. 5. 1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

      Geburtsjahr

  23. Geburtsjahr

    Geschlecht

  24. Geschlecht

    Hauptberuf

  25. Hauptberuf

    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

  1. 5. 1.2. zu allen weiteren Personen

    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

    1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

      Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

    2. Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

      Geburtsjahr

    3. Geburtsjahr

      Geschlecht

    4. Geschlecht

      Hauptberuf

    5. Hauptberuf

      Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

  1. 5. 2. Familienfremde Arbeitskräfte
  2. 5. 2.1. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

    1. Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

      Geschlecht

    2. Geschlecht

      Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

  1. 5. 2.2. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte:

    Anzahl je Geschlecht

    1. Anzahl je Geschlecht

      Summe der Arbeitstage

    2. Summe der Arbeitstage
  2. 5. 3. Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
  3. 5. 4. Sicherheitsplan/-plakette
  4. 5. 5. AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  5. 5. 5.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  6. 5. 5.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  7. 5. 5.3. Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
  8. 5. 5.4. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  9. 5. 5.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  10. 5. 5.6. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  11. 5. 5.7. Einkünfte aus Aquakultur
  12. 5. 5.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)

    Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe

    1. Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe

      Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)

    2. Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  13. 5. 5.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  14. 5. 5.10. Sonstige
  15. 5. 6. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
  16. 6. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
  17. 6. 1. Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013:
  18. 6. 1.1. Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
  19. 6. 1.2. Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  20. 6. 1.3. Investitionen in materielle Vermögenswerte
  21. 6. 1.4. Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
  22. 6. 1.4.1. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
  23. 6. 1.5. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
  24. 6. 1.6. Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen:
  25. 6. 1.6.1. Agrar und Klimamaßnahme
  26. 6. 1.6.2. Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
  27. 6. 1.7. Ökologischer/biologischer Landbau
  28. 6. 1.8. Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
  29. 6. 1.9. Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
  30. 6. 1.10. Tierschutz
  31. 7. STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
  32. 7. 1. Stallhaltungsverfahren - Unterbringung der Tiere
  33. 7. 1.1. Milchkühe
  34. 7. 1.1.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  35. 7. 1.1.2. Haltungsverfahren für Milchkühe - Anzahl der Plätze

    Anbindestall - Einstreu (Festmist und Jauche)

  1. 7. 1.1.3. Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  2. 7. 1.1.4. Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  3. 7. 1.2. Sonstige Rinder
  4. 7. 1.2.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  5. 7. 1.2.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze

    Anbindestall - Einstreu (Festmist und Jauche)

  1. 7. 1.2.3. Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  2. 7. 1.2.4. Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  3. 7. 1.3. Zuchtschweine
  4. 7. 1.3.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  5. 7. 1.3.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze

    Vollspaltenboden

  1. 7. 1.3.3. Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
  2. 7. 1.4. Sonstige Schweine
  3. 7. 1.4.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  4. 7. 1.4.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze

    Vollspaltenboden

  1. 7. 1.4.3. Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  2. 7. 1.5. Legehennen
  3. 7. 1.5.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  4. 7. 1.5.2. Haltungsverfahren - Anzahl der Plätze

    Stroh (Tiefstall - Laufstall)

  1. 7. 2. Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
  2. 7. 2.1 Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt werden (in Hektar/Ar)
  3. 7. 2.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt werden (in Hektar/Ar)
  4. 7. 2.3. Wirtschaftsdüngermanagement
  5. 7. 2.3.1. Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  6. 7. 2.3.2. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  7. 7. 2.3.2. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  8. 7. 2.3.3. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  9. 7. 2.3.4. Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  10. 7. 2.3.5. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  11. 7. 2.3.6. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  12. 7. 2.3.7. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
  13. 7. 2.4. Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
  14. 7. 2.5. Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge - in %)
  15. 7. 2.5.1. Festmistausbringung

    Breitverteilung

  1. 7. 2.5.2. Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)

    Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)

  1. 7. 2.5.3. Reihenverteilung
    1. Schleppschlauch

      Schleppschuh

    2. Schleppschuh

    Schleppschlauch

  2. 7. 2.5.4. Injektion
    1. Flach/offener Schlitz

      Tief/geschlossener Schlitz

    2. Tief/geschlossener Schlitz

    Flach/offener Schlitz

  3. 7. 2.6. Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anteil des Wirtschaftsdünger - in %)
  4. 7. 2.6.1. Misthaufen, Mistlagerstätte inkl. Feldmieten (%)
  5. 7. 2.6.2. Mistkompostmieten (%)
  6. 7. 2.6.3. Güllekeller (%)
  7. 7. 2.6.4. Festmist in Tiefstallsystemen (%)
  8. 7. 2.6.5. Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung (%)
  9. 7. 2.6.6. Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (%)
  10. 7. 2.6.7. Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (%)
  11. 7. 2.6.8. Andere Lagerstätten (%)
  12. 7. 2.6.9. Tägliche Ausbringung innerhalb von 24 Stunden (%)
  13. 7. 2.7. Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
  14. 7. 2.7.1. Mistkompostmieten
  15. 7. 2.7.2. Güllekeller
  16. 7. 2.7.3. Tiefstallmist
  17. 7. 2.7.4. Güllebehälter, Gülleteiche, Güllelagune
  18. 7. 2.7.5. Andere Lagerstätten
  19. 8. AUSFALLSICHERHEIT DER ENERGIEVERSORGUNG
  20. 8. 1. Hoftankanlage (in Liter)
  21. 8. 2. Manuelle Pumpe an Hoftankanlagen (Ja/Nein)
  22. 8. 3. Notstromaggregat am Betrieb (Ja/Nein)

Anlage II

  1. A. GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
    1. 1. Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)
    2. 1. 1. Gemüse (gärtnerisch)
    3. 1. 2. Blumen und Zierpflanzen
    4. 1. 3. Baumschule
    5. 1. 4. Feldgemüse
    6. 1. 5. Reine Selbstversorgung
    7. 2. Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart - insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule
    8. 2. 1. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
    9. 2. 1.1. Folientunnel
    10. 2. 1.2. Foliengewächshaus
    11. 2. 1.3. Gewächshaus
    12. 2. 2. Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
    13. 2. 3. Genutzte Fläche insgesamt
    14. 3. Bewässerung - Feldgemüsefläche
    15. 3. 1. Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²
    16. 3. 2. Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²
    17. 3. 3. Grund der Nicht-Bewässerung
    18. 3. 3.1. Bewässerung nicht notwendig
    19. 3. 3.2. Keine Bewässerungsanlage vorhanden
    20. 3. 3.3. Mangelnde Wasserverfügbarkeit
    21. 3. 3.4. Sonstige Gründe
    22. 4. Produktionsweise des Betriebes
    23. 4. 1. Anerkannter Biobetrieb
    24. 4. 2. Konventioneller Betrieb
    25. 5. Nützlingseinsatz
    26. 6. Art des Betriebes
    27. 6. 1. ausschließlicher Produktionsbetrieb
    28. 6. 2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)
    29. 7. Anzahl der Heizanlagen nach Alter
    30. 7. 1. älter als 10 Jahre
    31. 7. 1.1. Kessel
    32. 7. 1.2. Brenner
    33. 7. 1.3. Heizkanone
    34. 7. 2. jünger als 10 Jahre
    35. 7. 2.1. Kessel
    36. 7. 2.2. Brenner
    37. 7. 2.3. Heizkanone
    38. 8. Verbrauch an Brennstoffen und Energie:
    39. 8. 1. Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
    40. 8. 2. Heizöl (Liter)
    41. 8. 3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
    42. 8. 4. Erdgas (m3)
    43. 8. 5. Flüssiggas (Tonnen)
    44. 8. 6. Fernwärme (MWh)
    45. 8. 7. Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
    46. 8. 8. Biogene Brennstoffe
    47. 8. 8.1. Pellets (Tonnen)
    48. 8. 8.2. Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
    49. 8. 8.3. Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
    50. 8. 9. Nutzung alternativer Energien
    51. 8. 9.1. Wärmepumpen (MWh)
    52. 8. 9.2. Solarthermie (MWh)
    53. 8. 9.3. Photovoltaik (MWh)
    54. 9. Gemüsebau im Jahr 2020 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
    55. 9. 1. Brokkoli
    56. 9. 2. Chinakohl
    57. 9. 3. Fenchel (Knollenfenchel)
    58. 9. 4. Fisolen (Pflückbohnen)
    59. 9. 5. Grünerbsen
    60. 9. 6. Gurken
    61. 9. 6.1. Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
    62. 9. 6.2. Salatgurken, Feldgurken
    63. 9. 7. Käferbohnen u. a. Speisebohnen
    64. 9. 8. Karfiol (Blumenkohl)
    65. 9. 9. Karotten, Möhren
    66. 9. 10. Knoblauch
    67. 9. 11. Knollensellerie
    68. 9. 12. Kohl (Wirsing)
    69. 9. 13. Kohlrabi
    70. 9. 14. Kohlsprossen
    71. 9. 15. Kraut
    72. 9. 15.1 Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
    73. 9. 15.2. Industriekraut (Einschneidekraut)
    74. 9. 15.3. Rotkraut (Blaukraut)
    75. 9. 16. Kren
    76. 9. 17. Kulturpilze
    77. 9. 18. Melanzani
    78. 9. 19. Melone
    79. 9. 20. Paprika bunt (inkl. Capia)
    80. 9. 21. Paprika grün
    81. 9. 22. Petersilie grün
    82. 9. 23. Petersilienwurzel
    83. 9. 24. Pfefferoni
    84. 9. 25. Porree (Lauch)
    85. 9. 26. Radieschen
    86. 9. 27. (Bier-) Rettich
    87. 9. 28. Rhabarber
    88. 9. 29. Rote Rüben
    89. 9. 30. Salat
    90. 9. 30.1. Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
    91. 9. 30.2. Häuptelsalat (Kopfsalat)
    92. 9. 30.3. Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
    93. 9. 30.4. Endiviensalat (inkl. Friséesalat)
    94. 9. 30.5. Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
    95. 9. 30.6. Vogerlsalat (Feldsalat)
    96. 9. 30.7. Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
    97. 9. 31. Schnittlauch
    98. 9. 32. Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
    99. 9. 33. Spargel weiß
    100. 9. 34. Spargel grün, lila
    101. 9. 35. Speisekürbis
    102. 9. 36. Spinat
    103. 9. 37. Süßkartoffeln
    104. 9. 38. Tomaten
    105. 9. 38.1. Rispentomaten
    106. 9. 38.2. Sonstige Tomaten
    107. 9. 39. Zucchini
    108. 9. 40. Zuckermais
    109. 9. 41. Zwiebel
    110. 9. 41.1. Sommerzwiebel
    111. 9. 41.2. Winterzwiebel
    112. 9. 41.3. Bundzwiebel
    113. 9. 42. Übrige Gemüsearten
    114. 9. 43. Gemüsesaatgut und -jungpflanzen
    115. 9. 44. Topfkräuter in Stück
    116. 10. Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe)
    117. 10. 1. Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
    118. 10. 1.1. Tulpen
    119. 10. 1.2. Rosen
    120. 10. 1.3. Gerbera
    121. 10. 1.4. Chrysanthemen
    122. 10. 1.5. Dahlien
    123. 10. 1.6. Gladiolen
    124. 10. 1.7. Sonnenblumen
    125. 10. 1.8. Schnittgrün
    126. 10. 1.9. Schnittgehölze
    127. 10. 1.10. Sonstige Schnittblumen
    128. 10. 2. Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
    129. 10. 2.1. Frühlingssortiment
    130. 10. 2.1.1. Bellis perennis
    131. 10. 2.1.2. Myosotis sylvatica
    132. 10. 2.1.3. Primula vulgaris
    133. 10. 2.1.4. Viola
    134. 10. 2.1.5. Frühlingszwiebeln im Topf
    135. 10. 2.1.6. Sonstige Frühlingsblüher
    136. 10. 2.2. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
    137. 10. 2.3. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
    138. 10. 2.3.1. Begonia
    139. 10. 2.3.2. Impatiens walleriana
    140. 10. 2.3.3. Impatiens Neuguinea Hybriden
    141. 10. 2.3.4. Mandevilla (Dipladenia)
    142. 10. 2.3.5. Pelargonium
    143. 10. 2.3.6. Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells
    144. 10. 2.3.7. Strukturpflanzen
    145. 10. 2.3.8. Verbena
    146. 10. 2.3.9. Topfpflanzen als Stämmchen
    147. 10. 2.3.10 Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
    148. 10. 2.4. Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
    149. 10. 2.4.1. Ampeln
    150. 10. 2.4.2. Hortensien
    151. 10. 2.4.3. Mandevilla (Dipladenia)
    152. 10. 2.4.4. Pelargonium
    153. 10. 2.4.5. Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
    154. 10. 2.5. Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
    155. 10. 2.5.1. Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
    156. 10. 2.5.2. Gemüsepflanzen im Topf veredelt
    157. 10. 2.5.3. Gemüsepflanzen im Presswürfel
    158. 10. 2.5.4. Topfkräuter
    159. 10. 2.5.5. Wasserpflanzen
    160. 10. 2.6. Herbstsortiment
    161. 10. 2.6.1. Violen
    162. 10. 2.6.2. Topfchrysanthemen
    163. 10. 2.6.3. Erica/Calluna
    164. 10. 2.6.4. Cyclamen
    165. 10. 2.6.5. Sonstige Herbstpflanzen
    166. 10. 2.6.6. Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
    167. 10. 2.6.7. Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
    168. 10. 2.7. Zimmerpflanzen
    169. 10. 2.8. Hanfpflanzen
    170. 11. Stauden und Gräser im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
    171. 11. 1 im Container (C3 und größer)
    172. 11. 2 im Topf (P9/P11)
    173. 12. Baumschulen im Jahr 2020 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) - Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
    174. 12. 1. Obstgehölze
    175. 12. 1.1 Erdbeerpflanzen
    176. 12. 1.2. Reben
    177. 12. 1.3. Hochstamm
    178. 12. 1.4. Halbstamm
    179. 12. 1.5. Busch/Spindel/Spalier
    180. 12. 1.6. Beerenobst
    181. 12. 2. Coniferen
    182. 12. 2.1. Container
    183. 12. 2.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m
    184. 12. 2.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m
    185. 12. 2.4. Heckenpflanzen
    186. 12. 2.5. Formgehölze, Sonderformen
    187. 12. 3. Laubgehölze
    188. 12. 3.1. Container
    189. 12. 3.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m
    190. 12. 3.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m
    191. 12. 3.4. Alleebäume
    192. 12. 3.5. Heckenpflanzen
    193. 12. 3.6. Kletterpflanzen
    194. 12. 3.7. Formgehölze, Sonderformen
    195. 12. 4. Rosen
    196. 12. 4.1. Containerrosen
    197. 12. 4.2. Hochstamm
    198. 12. 4.3. Bodendecker
  2. B. EXTENSIVOBSTBAU
    1. 1. Anzahl der Bäume
    2. 1. 1. Äpfel
    3. 1. 2. Birnen
    4. 1. 3. Zwetschken
    5. 1. 4. Kirschen
    6. 1. 5. Marillen
    7. 1. 6. Walnüsse
    8. 1. 7. Andere Obstbäume
  3. C. FREMDENVERKEHR
    1. 1. Anzahl der Fremdenzimmer
    2. 2. Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
    3. 3. Anzahl der Ferienwohnungen
    4. 4. Anzahl der dazugehörigen Betten (inkl. Zusatzbetten)
    5. 5. Einsaisonbetrieb (ja/nein)
    6. 6. Zweisaisonbetrieb (ja/nein)
    7. 7. Angebot von Voll-/Halbpension (ja/nein)
    8. 8. Angebot von Frühstückspension (ja/nein)

Patek

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