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BGBl II 276/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

276. Verordnung: Änderung der Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

276. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien geändert wird

Auf Grund der §§ 30, 31, 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien - HPSV-HAUP), BGBl. II Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan, das interne Rechnungswesen, die Evaluierung und das Qualitätsmanagement für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien - HPSEV-HAUP)“

2. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 30, 31, 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:“

3. Das Inhaltsverzeichnis hat zu entfallen.

4. In den §§ 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan ist einmal jährlich zu erstellen.“

6. Nach § 15 wird folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt:

„6. Abschnitt

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung

§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf

  1. 1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
  2. 2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
  3. 3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).

(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.

Arten der Evaluierungen

§ 17. Folgende Evaluierungen sind intern an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien oder extern durch Sachverständige durchzuführen:

  1. 1. Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 18): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
  2. 2. Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 19): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
  3. 3. Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (§ 20): Diese erfolgt in Eigenverantwortung durch die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien und ist in periodischen Abständen von drei Jahren durch das Rektorat zu veranlassen.
  4. 4. Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch externe Expertinnen und Experten nach internationalen Standards.
  5. 5. Fokussierte externe Evaluierung (§ 21): Diese erfolgt bei Bedarf durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und soll eine Vergleichbarkeit der Qualität der Leistungen der betroffenen Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ermöglichen.

Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen

§ 18. (1) Das Rektorat hat einmal jährlich zusätzlich zum Ressourcenplan einen Arbeitsbericht zu verfassen. Dieser Arbeitsbericht ist Bestandteil des Ressourcenplanes und orientiert sich am Ressourcen-, Ziel und Leistungsplan des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009. Der Arbeitsbericht hat folgende Kennzahlen zu enthalten:

  1. 1. Anzahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, der Anmeldezahlen und der abgenommenen Prüfungen, gegliedert nach den Kategorien „Ausbildung“ sowie „Fort- und Weiterbildung“ unter Angabe der Semesterwochenstunden und der dafür anfallenden Kosten;
  2. 2. getrennt nach Geschlecht und gegliedert nach Lehramtsstudien, Hochschullehrgängen sowie Lehrgängen die Anzahl;
    1. a) der Studierenden,
    2. b) der neu zugelassenen Studierenden und
    3. c) der Absolventinnen und Absolventen;
  3. 3. Anzahl der Lehrenden und Studierenden, die an internationalen Mobilitätsprogrammen teilgenommen haben (Incomings und Outgoings);
  4. 4. Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
  5. 5. Anzahl der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie die dafür bereitgestellten Ressourcen;
  6. 6. Ausmaß der an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien eingesetzten Personalkapazität, getrennt nach Verwendungen unter Angabe des Geschlechts und des prozentuellen Anteils der weiblichen Bediensteten.

(2) Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr.

(3) Die Daten des Arbeitsberichts bilden gemeinsam mit dem Ziel- und Leistungsplan und dem Ressourcenplan eine Grundlage für die Evaluierungen gemäß §§ 19 bis 21 und dienen als Grundlage für Maßnahmen zur Qualitäts- und Leistungssicherung. Der Arbeitsbericht ist dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Kenntnis zu bringen.

Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden

§ 19. (1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von

  1. 1. Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
  2. 2. Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.

(2) Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.

(3) Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen

  1. 1. zu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
  2. 2. zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.

(4) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen

  1. 1. zur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
  2. 2. zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.

(5) Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.

(6) Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

  1. 1. zur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
  2. 2. als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
  3. 3. für curriculare Planungsschritte.

(7) Das Hochschulkollegium hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Es hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.

Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

§ 20. (1) Ziel der Evaluierung einzelner Organisationseinheiten ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der jeweils zu evaluierenden Organisationseinheit. Die Evaluierung erfolgt hochschulintern in regelmäßigen Abständen auf Veranlassung des Rektorats.

(2) Die betroffene Organisationseinheit hat unter Miteinbeziehung der Ergebnisse der Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden gemäß § 19 eine Darstellung über den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung von Lehr- und Forschungstätigkeit, Organisation, Verwaltung und Planung samt einer Analyse der Stärken und Schwächen der Organisationseinheit zu verfassen und dem Rektorat vorzulegen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat aufgrund der Evaluierung mit der betroffenen Organisationseinheit eine schriftliche Vereinbarung von Maßnahmen mit einer zeitlichen Planung zu erarbeiten. Nach einer für die Umsetzung der Maßnahmen angemessenen Zeit hat die Einheit dem Rektorat über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten. Das Rektorat hat den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse der Evaluierung und die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu informieren.

Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule

§ 21. (1) Die Evaluierung der Lehr- und Forschungstätigkeit, der Planung sowie der Organisation und Verwaltung erfolgt nach internationalen Standards durch drei Expertinnen oder Experten, von denen zwei dem postsekundären Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben. Ziel der Evaluierung ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule.

(2) Die Evaluierung hat jedenfalls Aufschluss über die folgenden Aspekte zu geben:

  1. 1. Die Erreichung der durch die Pädagogische Hochschule definierten Zielvorgaben nach Maßgabe des Ziel- und Leistungsplans;
  2. 2. die Qualität des Qualitätsmanagementsystems und der Evaluierungsmaßnahmen;
  3. 3. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Planungs- und Organisationsstrukturen;
  4. 4. die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Verwaltung;
  5. 5. die Leistungsfähigkeit der Pädagogischen Hochschule im internationalen Vergleich.

(3) Die Evaluierung erfolgt durch:

  1. 1. Selbstevaluation: Die Pädagogische Hochschule hat eine Darstellung über die Lehr- und Forschungstätigkeit, die Planung, die Organisation und die Verwaltung sowie eine kritische Selbstanalyse zu den Aspekten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 bezüglich aller Organisationseinheiten zu verfassen. Zur Erstellung dieser Analyse kann sie Beratung aus dem fachlich qualifizierten Umfeld beiziehen und Rückmeldungen von Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien einholen.
  2. 2. Externe Evaluierung: Auf Basis der Selbstevaluation und zumindest eines mehrtägigen Besuchs vor Ort haben die Expertinnen und Experten einen Bericht zu verfassen, der Folgendes zu enthalten hat:
    1. a) Kritische Überprüfung der Selbstdarstellung und der Selbstevaluation;
    2. b) Beurteilung der Stärken und Schwächen und des Entwicklungspotenzials der Pädagogischen Hochschule;
    3. c) Vorschläge und Empfehlungen für Verbesserungen.

(4) Das Rektorat hat die Ergebnisse der externen Evaluierung dem Hochschulkollegium für eine Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und selbst dazu Stellung zu nehmen. Danach hat es dem Hochschulrat und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Ergebnisse zu berichten. Die aufgrund der Vorschläge und Empfehlungen allenfalls zu treffenden Maßnahmen sind im folgenden Ziel- und Leistungsplan auszuweisen und im Rahmen desselben weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in einer hochschulinternen Veranstaltung öffentlich zu präsentieren und zu diskutieren.

Fokussierte externe Evaluierung

§ 22. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.“

7. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung 7. Abschnitt.

8. Der bisherige „§ 16“ erhält die Bezeichnung „§ 22“.

9. Der Text des nunmherigen §23 erhält die Abatzbezeichneung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4 bis 6, § 13 Abs. 2, der neue 6. Abschnitt, die Bezeichnungen des nunmehrigen 7. Abschnitts und des nunmehrigen § 22 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

10. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Patek

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