240. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 2 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, BGBl. II Nr. 351/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 457/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes“
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1. harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) in Entsprechung der Verordnung (EU) 2016/792 und
- 2. für die Jahre 2019 bis 2023 nationale Verbraucherpreisindizes (nationale VPI) in Entsprechung des Konzeptes „Inländer im Inland“
zu erstellen.“
3. Nach § 1 wird folgender neuer § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1. „Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird;
- 2. „Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann;
- 3. „Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen;
- 4. „EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“;
- 5. „Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden;
- 6. „Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält;
- 7. „Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß § 4 Abs. 4 zu liefern sind;
- 8. „Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen.“
4. § 2 samt Überschrift lautet:
„Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
- 1. zwischen dem 6. und 12. des Monats und
- 2. im Dezember zwischen dem 2. und 8.
liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.
(2) Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
- 1. zwischen dem 20. und 26. des Monats und
- 2. im Dezember zwischen dem 9. und 16.
liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.
(3) Die Übermittlung von Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß § 4 Abs. 4 zu enthalten.
(4) Die Erhebungen der Umsatzanteile
- 1. gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 erfolgen monatlich und
- 2. gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 jährlich.“
5. § 3 samt Überschrift lautet:
„Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen,
- 2. fachliche Einheiten (Betriebe),
- 3. örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) und
- 4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),
die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 35 bis 37, 41, 45, 47, 49 bis 53, 55, 56, 61, 64 bis 66, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 90 bis 93, 95, 96 und Gruppen 38.1, 52.2, 74.2 sowie der Klasse 59.14 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters
- 1. örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung (Dienststellen), soweit sie eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 84 bis 88, und
- 2. Interessenvertretungen,
soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 94 der ÖNACE 2008 ausüben.
(3) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(4) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ausgeübt.“
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind für die im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 aufgelisteten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erheben:
- 1. die Kaufpreise und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale;
- 2. bei Erhebungen mittels Scannerdaten die auf Artikel-Ebene erzielten Wochenumsätze und Wochenmengen oder nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten Tagesumsätze und Tagesmengen
- 3. die monatlichen produktspezifischen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit;
- 4. die jährlichen Umsatzanteile von Waren und Dienstleistungen, die direkt bei Unternehmen erhoben werden, auf Produkt- bzw. Warengruppenebene am Gesamtumsatz der statistischen Einheit; bei Erhebungen mittels Scannerdaten kann nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheiten die Übermittlung der jährlichen Umsatzanteile für das gesamte Warensortiment je Warengruppe entfallen, wenn die wöchentliche Übermittlung der Tages- bzw. Wochenumsätze gemäß Z 2 das gesamte Warensortiment umfasst.
(2) Für den nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) sind zusätzlich Kaufpreise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs zu erheben:
- 1. die Rundfunkgebühren;
- 2. Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
- 3. die Einsätze bei den Glücksspielen;
- 4. die Kaufpreise für Übernachtungen im Ausland;
- 5. die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
(4) Die Übermittlung von Scannerdaten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, soweit verfügbar, pro Artikel mindestens zu beinhalten:
- 1. den EAN/GTIN bzw. firmenintern modifizierten EAN/GTIN sowie zusätzlich den firmeninternen Artikelcode, soweit vorhanden; mindestens einmal jährlich und bei Änderungen übermitteln die zur Lieferung verpflichteten statistischen Einheiten ihr intern verwendetes Artikelklassifikationssystem, welches alle Gruppencodes und -namen sowie alle Hierarchieebenen enthält, sofern dies nicht bereits in den wöchentlichen Datenlieferungen enthalten ist.
- 2. die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung;
- 3. die Inhaltsmenge und Einheit;
- 4. den Klassifikationscode und -namen der artikelzugehörigen Warengruppe, so detailliert wie verfügbar;
- 5. die Absatzmenge und den Umsatzwert;
- 6. die Datumsangabe bzw. Datumsangaben, die einen Zeitraum definieren, auf den sich die Umsatz- und Absatzkennzahlen des Artikels beziehen, wobei eine Kalenderwoche der längste Zeitraum ist und eine genaue Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss;
- 7. die Postleitzahl, auf die sich die örtliche Einheit bezieht.
(5) Die jährlichen Umsatzanteile je Warengruppe bei Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels Scannerdaten haben als Prozentangabe mindestens fünf Nachkommastellen zu beinhalten. Die Angabe der Warengruppe hat den jeweiligen Klassifikationscode und -namen so detailliert wie verfügbar zu enthalten.
(6) Die Bundesanstalt hat den Scannerdaten übermittelnden statistischen Einheiten jeweils bis spätestens 31. Oktober mitzuteilen, welche Warengruppen in den Scannerdatenlieferungen ab dem 1. Dezember des laufenden Jahres bis 31. Dezember des Folgejahres erfasst sein sollen.“
7. § 5 samt Überschrift lautet:
„Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.
(2) Erhebungen mittels Scannerdaten (§ 4 Abs. 1 Z 2) erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.“
8. § 6 samt Überschrift lautet:
„Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen in einer Stichprobe jene Erhebungseinheiten auszuwählen, die als repräsentativ gelten. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:
- 1. Für die Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion gemäß § 7 Abs. 1 die Anzahl der Erhebungseinheiten. Die Gemeinden haben die Bundesanstalt bei der Auswahl der Erhebungseinheiten in ihrer gemäß § 7 Abs. 1 definierten Erhebungsregion zu unterstützen.
- 2. Für die Erhebungen mittels Scannerdaten ausschließlich Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Einzelhandel liegt und die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit über Scannerdaten verfügen. Die Auswahl ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen.
- 3. Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte statistische Einheiten im gesamten Bundesgebiet.
- 4. Für die Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen in einer repräsentativen Stichprobe ausgewählte Gemeinden im gesamten Bundesgebiet.“
9. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Auswahl der Waren und Dienstleistungen
§ 6a. (1) Die Bundesanstalt hat für die Erhebungen einen Warenkorb auf Basis der im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Waren- und Dienstleistungskategorien zu erstellen.
(2) Die Bundesanstalt hat festzulegen:
- 1. In den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für jede Erhebungsregion die ausgewählten Waren und Dienstleistungen und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen. Anhand der Erhebungsunterlagen hat das Erhebungsorgan die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten zu treffen. Das Erhebungsorgan hat darauf zu achten, dass für die jeweilige Produktbeschreibung häufig verkaufte Marken, Sorten, Typen sowie Tarifkategorien bei bestimmten Dienstleistungen in die Erhebung aufgenommen werden (Prinzip der repräsentativen Auswahl). Als repräsentativ gelten Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
- 2. In den Erhebungsunterlagen für Scannerdaten für die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 die Waren aus den im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 angeführten Warengruppen, die für eine Erhebung mittels Scannerdaten geeignet sind.
- 3. In den Erhebungsunterlagen für kommunale Dienstleistungen bei Gemeinden und für Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, eine Liste von Waren und Dienstleistungen und deren detaillierte Merkmalsbeschreibungen sowie die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale.“
10. § 7 samt Überschrift lautet:
„Erhebungsregionen
§ 7. (1) Erhebungsregionen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Dornbirn, Kapfenberg, Krems, Saalbach-Hinterglemm, Schladming, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt. Soweit sich für die jeweilige Erhebungsregion repräsentative Erhebungseinheiten am Rand der Erhebungsregion oder in unmittelbarer Nähe der Grenze der Gemeindegebiete befinden, sind diese in die Erhebung einzubeziehen. Diese Einbeziehung von repräsentativen Erhebungseinheiten bezieht sich jedoch ausschließlich auf Einkaufszentren und Gewerbeparks und umfasst nur die dort angesiedelten Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe.
(2) Erhebungsregionen für Erhebungen mittels Scannerdaten sind die durch Postleitzahlen definierten Regionen gemäß Anlage II. Verwaltungstechnische Änderungen von Postleitzahlen innerhalb der definierten Regionen sind zu berücksichtigen und von der Bundesanstalt den statistischen Einheiten bekanntzugeben. Alle fünf Jahre, erstmalig im Jahr 2023, sind die definierten Regionen gemäß Anlage II von der Bundesanstalt einer Evaluierung zu unterziehen und ist der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Bundesanstalt ein Vorschlag für die Anpassung vorzulegen.
(3) Erhebungsgebiet für kommunale Dienstleistungen ist das Gemeindegebiet der ausgewählten Gemeinde.“
11. § 9 samt Überschrift lautet:
„Durchführung der Erhebung
§ 9. (1) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
- 1. bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder
- 2. durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oder
- 3. schriftlich (E-Mail, Fax), telefonisch oder per Internet bei Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, sowie bei Gemeinden bei Erhebungen von kommunalen Dienstleistungen.
(2) Unternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, bei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche verfügbar sind.
(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
- 1. bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln,
- 2. bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln.“
12. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung der Gemeinden
§ 9a. (1) Die in § 7 Abs. 1 aufgelisteten Gemeinden wirken auf Verlangen der Bundesanstalt bei den Erhebungen in ihren Erhebungsregionen mit.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat eine Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 die Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 für ihre Erhebungsregion innerhalb der in § 2 Abs. 1 und 2 definierten Erhebungszeiträume durchzuführen. Zu diesem Zweck hat sie
- 1. die konkrete produktspezifische Auswahl bei den Erhebungseinheiten (§ 6a Abs. 2 Z 1) zu treffen,
- 2. die Daten entsprechend den Erhebungsunterlagen für Erhebungen bei örtlichen Einheiten (§ 10 Z 1) zu erheben,
- 3. die Erhebungsergebnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie
- 4. die unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten spätestens an dem der ersten Erhebungswoche folgenden Werktag, die Daten gem. § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen. Jeweils für den Monat Dezember können von der Bundesanstalt davon abweichende Liefertermine festgesetzt werden.
(3) Die mitwirkenden Gemeinden sind verpflichtet, sich an die Qualitätsvorgaben der Bundesanstalt zu halten. Sie haben auf Verlangen der Bundesanstalt Nacherhebungen durchzuführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind.“
13. § 10 samt Überschrift lautet:
„Erhebungsunterlagen
§ 10. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen
- 1. für Erhebungen bei örtlichen Einheiten für den jeweiligen Erhebungsmonat spätestens am ersten Werktag der ersten Erhebungswoche den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden und
- 2. für Erhebungen mittels Scannerdaten für das folgende Erhebungsjahr spätestens am 31. Oktober den gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ausgewählten Unternehmen
kostenlos in aktualisierter und detaillierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
14. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/792 zu veröffentlichen.“
15. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren.“
16. § 12 samt Überschrift lautet:
„Aufwand- und Kostenersatz
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den in § 7 Abs. 1 genannten Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von 305 305 Euro und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2020, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2) Soweit die Mitwirkung von Gemeinden bei den Erhebungen gemäß § 9 Abs. 1 in den Erhebungsregionen gemäß § 7 Abs.1nur in einem reduzierten Ausmaß oder gar nicht benötigt wird, reduziert sich die Kostenabfindung für die jeweilige Gemeinde im Verhältnis zu der Reduktion der Preismeldungen.
(3) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen VPI (§ 1 Abs. 1 Z 2) und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Abs. 2 einen jährlichen Kostenersatz für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 in der Höhe von 51218,78 Euro. Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen.“
17. § 14 samt Überschrift lautet:
„Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1;
- 2. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 , ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 4. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 , ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1;
- 5. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;
- 6. Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018.“
18. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die §§ 1, 1a bis 6a, 7 Abs. 2 und 3, 9, 9a, 10, 11 Abs. 1, 11 Abs. 4, 12, 14, 15 und die Anlage II in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015 tritt als § 7 Abs. 1 zeitgleich in Kraft. § 7 Abs. 1 und die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 in Bezug auf die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm anzuwenden. Der Aufwandersatz gemäß § 12 Abs. 1 und Anlage I wird für die Erhebungsregionen Schladming und Saalbach-Hinterglemm für den Erhebungsmonat Dezember 2019 mit einem Zwölftel des in § 12 Abs. 1 genannten Betrages aliquotiert.
(3) § 4 Abs. 6 und § 10 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt ihren Verpflichtungen unmittelbar nach Kundmachung der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2019 nachkommt.“
19. Anlage I samt Überschrift lautet:
„Anlage I
Stadt | Prozentanteil |
Amstetten | 2,150 |
Bregenz | 2,253 |
Dornbirn | 2,355 |
Eisenstadt | 1,946 |
Graz | 12,365 |
Innsbruck | 7,667 |
Kapfenberg | 3,174 |
Klagenfurt | 7,667 |
Krems/Donau | 2,150 |
Linz | 12,877 |
Saalbach-Hinterglemm | 1,938 |
Salzburg | 7,770 |
St. Pölten | 3,276 |
Schladming | 1,938 |
Steyr | 3,583 |
Villach | 3,583 |
Wels | 3,583 |
Wien | 16,551 |
Wiener Neustadt | 3,174 |
„
20. Nach der Anlage I wird folgende neue Anlage II samt Überschrift angefügt:
„Anlage II
Politischer Bezirk | Ausgewählte Postleitzahl | |||||||||||
BURGENLAND | ||||||||||||
Eisenstadt | 7000 | |||||||||||
Ländliche Region (Neusiedl am See) | 2413 | 2421 | 2422 | 2423 | 2424 | 2425 | 2460 | 2462 | 2471 | |||
2473 | 2474 | 2475 | 7092 | 7093 | 7100 | 7111 | 7121 | |||||
7122 | 7123 | 7131 | 7132 | 7141 | 7142 | 7143 | 7151 | |||||
7152 | 7161 | 7162 | 7163 | |||||||||
KÄRNTEN | ||||||||||||
Klagenfurt | 9020 | 9061 | 9063 | 9073 | 9201 | |||||||
Villach | 9500 | 9504 | 9523 | 9524 | 9580 | 9585 | 9586 | 9587 | ||||
Ländliche Region (Spittal an der Drau) | 9545 | 9546 | 9701 | 9702 | 9751 | 9753 | 9754 | 9761 | 9762 | |||
9771 | 9772 | 9773 | 9781 | 9800 | 9805 | 9811 | 9812 | |||||
9813 | 9814 | 9815 | 9816 | 9821 | 9822 | 9831 | 9832 | |||||
9833 | 9841 | 9842 | 9843 | 9844 | 9851 | 9852 | 9853 | |||||
9854 | 9861 | 9862 | 9863 | 9871 | 9872 | 9873 | 9981 | |||||
NIEDERÖSTERREICH | ||||||||||||
Krems an der Donau | 3500 | 3506 | 3541 | |||||||||
Sankt Pölten | 3100 | 3104 | 3105 | 3107 | 3109 | 3140 | 3151 | 3385 | ||||
Wiener Neustadt | 2700 | 2751 | 2752 | |||||||||
Amstetten | 3300 | 3311 | 3362 | 3363 | ||||||||
Ländliche Region (Mödling) | 1230 | 2331 | 2332 | 2334 | 2340 | 2344 | 2345 | 2351 | 2352 | |||
2353 | 2361 | 2362 | 2371 | 2372 | 2380 | 2381 | 2384 | |||||
2391 | 2392 | 2393 | 2481 | 2482 | 2531 | |||||||
OBERÖSTERREICH | ||||||||||||
Linz | 4020 | 4030 | 4040 | 4052 | ||||||||
Linz Umgebung | 4053 | 4060 | 4061 | |||||||||
Steyr | 4400 | 4407 | ||||||||||
Wels | 4600 | |||||||||||
Ländliche Region (Vöcklabruck) | 4690 | 4691 | 4692 | 4693 | 4800 | 4812 | 4814 | 4840 | 4841 | |||
4842 | 4843 | 4844 | 4845 | 4846 | 4849 | 4850 | 4851 | |||||
4852 | 4853 | 4860 | 4861 | 4863 | 4864 | 4865 | 4866 | |||||
4870 | 4871 | 4872 | 4873 | 4880 | 4881 | 4882 | 4890 | |||||
4891 | 4892 | 4893 | 4894 | 4901 | 4902 | 4903 | 4904 | |||||
5202 | 5204 | 5212 | 5310 | 5311 | ||||||||
SALZBURG | ||||||||||||
Salzburg | 5020 | 5023 | 5026 | 5061 | 5071 | 5081 | 5082 | |||||
Salzburg Umgebung | 5101 | |||||||||||
Ländliche Region (Zell am See) | 5090 | 5091 | 5092 | 5093 | 5651 | 5652 | 5660 | 5661 | 5662 | |||
5671 | 5672 | 5700 | 5710 | 5721 | 5722 | 5723 | 5724 | |||||
5730 | 5731 | 5732 | 5733 | 5741 | 5742 | 5743 | 5751 | |||||
5752 | 5753 | 5754 | 5760 | 5761 | 5771 | |||||||
STEIERMARK | ||||||||||||
Graz | 8010 | 8020 | 8036 | 8041 | 8042 | 8043 | 8044 | 8045 | 8046 | |||
8047 | 8051 | 8052 | 8053 | 8054 | 8055 | 8073 | 8074 | |||||
Kapfenberg | 8600 | 8605 | 8641 | 8642 | ||||||||
Ländliche Region (Liezen) | 8781 | 8782 | 8783 | 8784 | 8786 | 8900 | 8903 | 8904 | 8911 | |||
8912 | 8913 | 8920 | 8921 | 8922 | 8923 | 8924 | 8931 | |||||
8932 | 8933 | 8934 | 8940 | 8942 | 8943 | 8950 | 8951 | |||||
8952 | 8953 | 8954 | 8960 | 8961 | 8962 | 8965 | 8966 | |||||
8967 | 8970 | 8971 | 8972 | 8973 | 8974 | 8982 | 8983 | |||||
8984 | 8990 | 8992 | 8993 | |||||||||
TIROL | ||||||||||||
Innsbruck | 6020 | 6080 | ||||||||||
Innsbruck (Umgebung) | 6063 | 6176 | ||||||||||
Ländliche Region (Schwaz) | 6116 | 6123 | 6130 | 6133 | 6134 | 6135 | 6136 | 6200 | 6210 | |||
6212 | 6213 | 6215 | 6220 | 6222 | 6260 | 6261 | 6262 | |||||
6263 | 6264 | 6265 | 6271 | 6272 | 6273 | 6274 | 6275 | |||||
6276 | 6277 | 6278 | 6280 | 6281 | 6283 | 6284 | 6290 | |||||
6292 | 6293 | 6294 | 6295 | |||||||||
VORARLBERG | ||||||||||||
Bregenz | 6900 | 6911 | ||||||||||
Dornbirn | 6850 | |||||||||||
WIEN | ||||||||||||
Wien | 1010 | 1030 | 1050 | 1060 | 1070 | 1090 | 1100 | 1110 | 1130 | |||
1150 | 1160 | 1170 | 1190 | 1200 | 1210 | 1220 |
„
Udolf-Strobl
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