223. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19, 30 und 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 16 mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft“
2. In den §§ 1 Z 5, 14 Z 4 und 15 Abs. 4 ist die Wortfolge „Erzeugerpreise von Sachgütern“ durch die Wortfolge „Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich“ zu ersetzen.
3. § 12 lautet:
„§ 12. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zu den in § 11 Abs.1 genannten Fristen für die jeweilige Erhebung der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.“
4. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von 526 574 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in der Höhe von 346 754 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 153 986 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in der Höhe von 25 834 Euro. Die Beträge für das Jahr 2019 sind für die Folgejahre jährlich mit 2,6 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 jeweils in folgender Höhe:
BMDW | BMVIT | BMVRDJ | |
2019 | 346 754 Euro | 153 986 Euro | 25 834 Euro |
2020 | 355 770 Euro | 157 990 Euro | 26 505 Euro |
2021 | 365 019 Euro | 162 098 Euro | 27 194 Euro |
2022 | 374 510 Euro | 166 312 Euro | 27 902 Euro |
2023 | 384 247 Euro | 170 636 Euro | 28 627 Euro |
(4) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.“
5. § 18 lautet:
„§ 18. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- 1. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 05.06.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
- 2. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 , ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung, ABl. Nr. L 281 vom 12.10.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 461/2012 , ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 26;
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 5. Körperschaftsteuergesetz 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;
- 6. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;
- 7. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;
- 8. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der BGBl. II Nr. 74/2019;
- 9. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013.“
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