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BGBl II 202/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Verordnung: Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung - ZIB-V

202. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung - ZIB-V

Auf Grund des § 13d Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2018, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
  2. 2. „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;
  3. 3. „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access)

Glasfaseranbindung von

- Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)

- Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)

- Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)

- Teilnehmer (FTTH)

Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access

Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit

- Glasfaser

- Kupferdoppelader/Richtfunk

  1. 4. „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von > 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden.
  2. 5. „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 3 Z 9b TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
  3. 6. „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 angeboten werden;
  4. 7. „Festnetz“ ein Kommunikationsnetz, an das die Telekommunikationsendeinrichtungen über Kabelverbindungen oder gegebenenfalls Richtfunk angeschaltet sind;
  5. 8. „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G/5G, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv und g) Sonstige;
  6. 9. „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne § 1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979 idgF, sind;
  7. 10. „Größte Unternehmen“ (§ 4 Abs. 1) Auskunftspflichtige gemäß § 2, mit in Summe wenigstens 50.000 festen oder mobilen aktiven Breitbandanschlüssen (Z 2), basierend auf eigener Infrastruktur, entbündelter Leitung oder Open Access passiv;
  8. 11. „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über das Festnetz oder das Mobilfunknetz erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;
  9. 12. „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) und d) NR (5G);
  10. 13. „Mobilfunknetz“ ein Kommunikationsnetz, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, wenn an den verwendeten Frequenzen ein gemäß § 55 TKG 2003 eingeräumtes Nutzungsrecht besteht;
  11. 14. „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 37 TKG 2003 beruht;
  12. 15. „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 37 TKG 2003 beruht;
  13. 16. „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd § 3 Z 5 TKG 2003 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Z 9 sind;
  14. 17. „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 3 Z 9b TKG 2003) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;
  15. 18. „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;
  16. 19. „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. § 3 Z 5 TKG 2003 angeboten werden;
  17. 20. „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Z 8 und Z 11 sowie bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung mit WLAN-Modem /Cube;

Auskunftspflichtige

§ 2. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 3 Z 2 und Z 17 TKG 2003 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (§ 3) an die RTR-GmbH verpflichtet.

Informationen über Breitbandversorgung

§ 3. Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung

§ 4. (1) Erhebungen der Informationen über Breitbandversorgung erfolgen mittels von der RTR-GmbH an die Auskunftspflichtigen gerichteten Aufforderungen. Wenigstens einmal jährlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung von bei der RTR-GmbH vorhandenen Daten auf die Gesamtheit hochzurechnen, kann die RTR-GmbH für die übrigen Quartale eines Jahres von einer Vollerhebung absehen und eine Stichprobenerhebung durch Aufforderung der größten Unternehmen (§ 1 Z 10) vornehmen.

(2) Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(3) Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form entsprechend der Aufforderung gemäß Abs. 1 über ein ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.

Ermittlung der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz

§ 5. (1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartende Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite abzubilden.

(2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen nach § 2 für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 12 b. bis d.) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende (Abs. 3) Feldstärke am Empfangsort erreicht wird.

(3) Die RTR-GmbH hat die von den Auskunftspflichtigen herangezogenen genauen Parameter der technischen Simulation (zB Bebauungsdichteklassen; Verlaufsfunktionen; für die Versorgung noch ausreichende Feldstärke) auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

Datenverwaltung

§ 6. Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

Verweise

§ 7. Verweise auf das TKG 2003 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Gungl

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