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BGBl II 201/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Verordnung: Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

201. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet.

  1. 1. Verkehrswegebau,
  2. 2. Siedlungswasserbau,
  3. 3. Baumaschinenbetrieb.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauspezialist oder Tiefbauspezialistin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauspezialisten/Tiefbauspezialistin umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten im Verkehrswege- bzw. Siedlungswasserbau oder im Baumaschinenbetrieb der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Verkehrswegebau:
    1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
    5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    6. f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
    7. g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen- und Kanalbau),
    8. h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
    9. i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
    10. j) Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
    11. k) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
    12. l) Herstellen von Straßenunter- und -oberbau sowie Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut,
    13. m) Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
    14. n) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  2. 2. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Siedlungswasserbau:
    1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
    5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    6. f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
    7. g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken insbesondere für den Siedlungswasserbau (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
    8. h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
    9. i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
    10. j) Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
    11. k) Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Dichtheitsprüfung,
    12. l) Herstellen von Oberflächenentwässerungen sowie Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
    13. m) Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen im Siedlungswasserbau,
    14. n) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
  3. 3. Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin - Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:
    1. a) Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
    2. b) Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
    3. c) Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
    4. d) Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
    5. e) Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
    6. f) Herstellen von Schalungen (zB konventionelle Schalungen, Systemschalungen) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
    7. g) Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
    8. h) Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
    9. i) Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
    10. j) Warten und Pflegen von Baumaschinen sowie Erkennen und Beurteilen von Pannen oder Schäden an Baumaschinen,
    11. k) Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen,
    12. l) Verdichten von Schüttungen und Herstellen von Böschungen mit zugehörigen Böschungssicherungen,
    13. m) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

-

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

-

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

-

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

3.

Umweltschutz

3.1

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)

5.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen

5.2

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

5.3

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.4

Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)

5.5

Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen

6.

Kommunikation, Organisation und Baubetriebswirtschaft

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.2

-

Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling - BIM)

Kommunizieren mit den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling - BIM)

6.3

Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

6.4

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software

6.5

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.6

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement - EDM etc

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement - EDM etc

6.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

-

-

6.8

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

Mitwirken bei der Durchführung des Baumanagements sowie Planen des Personaleinsatzes

6.9

Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes

Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

6.10

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

Kenntnis der Betriebswirtschaft

6.11

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

6.12

-

Grundkenntnisse der Kalkulation

Kenntnis der Kalkulation

Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes

6.13

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur

Qualitätssicherung

7.

Grundlagen des Tief- und Hochbaus

7.1

Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung

7.2

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte

7.3

Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien

7.4

-

Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI)

Kenntnis von bautechnischen Leistungsbeschreibungen (LBH, LBVI)

Lesen und Interpretieren von Leistungsverzeichnissen (LBH, LBVI)

7.5

-

Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

Kenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

7.6

Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs

Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzen der erfassten Informationen auf der Baustelle

7.7

Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

-

7.8

-

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD)

Rechnergestütztes Erstellen von einfachen Zeichnungen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung

7.9

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten und Lehrgerüsten aller Art

-

-

7.10

Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten

Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO

7.11

-

-

-

Herstellen von Gerüsten und Lehrgerüsten

7.12

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

7.13

Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

-

7.14

Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten

Messen, Abstecken und Anlegen mit verschiedenen digitalen Vermessungsgeräten

7.15

-

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten

7.16

-

Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

Aufmessen von Bauteilen sowie Erstellen von Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

7.17

Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten

Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen

-

7.18

Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

-

7.19

Herstellen von Schüttungen

Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen

7.20

-

Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus

Kenntnis der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus

7.21

Grundkenntnisse der Betontechnologie

Kenntnis der Betontechnologie

Kenntnis von Sonder- und Spezialbeton

7.22

Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

7.23

-

-

Grundkenntnisse des Unterwasserbetons

7.24

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.25

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen

Prüfen von Vorleistungen

Selbstständiges Dokumentieren von geprüften Vorleistungen

7.26

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle

Kenntnis der Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Handwerke sowie der Schnittstellen zu diesen auf der Baustelle

7.27

Grundkenntnisse der Baustellenlogistik

Kenntnis der Baustellenlogistik (zB der Zusammenarbeit mit Lieferanten und Subunternehmern)

8.

Tief- und Hochbautechnische Arbeiten

8.1

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

-

8.2

Grundkenntnisse des Leitungsbaus

Kenntnis des Leitungsbaus

-

8.3

Herstellen von Flachgründungen

-

8.4

-

Kenntnis über Tiefgründungen

8.5

Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

8.6

Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen

8.7

Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen

8.8

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

8.9

-

-

Aufreißen und Herstellen von Treppen

8.10

-

Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen

8.11

-

Einbauen von Fertigteilen

8.12

Kenntnis über die Instandhaltung und Sanierung von Beton- und Stahlbetonbauteilen

Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen

8.13

Herstellen von einfachen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

8.14

-

Grundkenntnisse der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks

Kenntnis der Gewölbe sowie des Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerks

8.15

-

-

Kenntnis von Sichtflächenmauerwerk

Herstellen von Sichtflächenmauerwerk

8.16

Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen

-

8.17

Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen

-

8.18

-

Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen

-

8.19

-

Grundkenntnisse der Durchbruch- und Abbrucharbeiten

Kenntnis der Durchbruch- und Abbrucharbeiten

8.20

Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen

8.21

-

Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material

8.22

-

-

Grundkenntnisse des Untertagebaus

8.23

Grundkenntnisse der Bauphysik sowie Kenntnis der Wärme-, Schall- und Brandschutztechnik

Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz (zB Perimeterdämmung)

8.24

Grundkenntnisse der Verputzarbeiten

Kenntnis der Verputzarbeiten

-

8.25

-

Verputzen von Innen- und Außenflächen unter Verwendung von verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen

-

8.26

-

Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen

8.27

-

-

Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

8.28

-

-

Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

(3) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(4) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

  1. 1. Schwerpunkt Verkehrswegebau:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

-

Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

-

2.

Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton

Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung

Herstellen von Proben für die Betonprüfung

3.

-

Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Verlegen von Straßeneinbauteilen

4.

-

-

Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau

5.

-

-

Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen

6.

-

Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation und Abwasserbehandlung

Kenntnis der Oberflächenentwässerung, Drainagierung und Kanalisation

7.

-

-

Grundkenntnisse des Brückenbaus

Kenntnis des Brückenbaus

8.

-

-

-

Kenntnis des Unterwasserbetons

9.

-

-

Grundkenntnisse des Bauens im Wasser

Kenntnis des Bauens im Wasser

10.

-

Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung

Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung

Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung

11.

Grundkenntnisse des konstruktiven Wasserbaus (zB Wasserkraftanlagen)

Kenntnis des konstruktiven Wasserbaus (zB Wasserkraftanlagen)

Mitarbeiten bei Arbeiten im konstruktiven Wasserbau (zB Bachverbauung)

12.

-

-

Hinterfüllen von Bauwerken im Verkehrswegebau

13.

-

-

Verlegen von Betonsteinen und Natursteinen

14.

-

-

Herstellen von Natursteinmauerwerk einschließlich Zurichten der Steine

15.

-

Herstellen des Straßenunterbaus

16.

-

Herstellen von Straßenoberbau mit zugehöriger Frostschutzschicht, Tragschicht und Decken aus Asphalt und Beton (mit Fugenausbildung)

17.

-

Kenntnis der Herstellung von bituminösem Mischgut

Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut

18.

-

-

Kenntnis der Herstellung von Proben für die Prüfung von bituminösem Mischgut und der Prüfung von bituminösem Mischgut

19.

-

-

Grundkenntnisse des Gleisbaus und der eisenbahnrechtlichen Bauvorschriften

Kenntnis des Gleisunterbaus

20.

Herstellen von für den Verkehrswegebau relevanten Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

21.

-

-

Grundkenntnisse des Sportanlagenbaus

22.

-

-

-

Sanieren von Beton und Asphalt im Verkehrswegebau

23.

-

-

-

Sanieren von Leitungen

24.

-

-

-

Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)

  1. 2. Schwerpunkt Siedlungswasserbau

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

-

Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

-

2.

Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton

Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung

Herstellen von Proben für die Betonprüfung

3.

Kenntnis des Verlegens von Rohrkanälen und des Herstellens von Schächten

Verlegen von Rohrkanälen und Herstellen von Schächten

Herstellen von Schächten in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen und im Absenkverfahren

4.

-

-

Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit

5.

-

Grundkenntnisse über die Dimensionierung von Rohrkanälen

Kenntnis über die Dimensionierung von Rohrkanälen

6.

-

-

Kenntnis über die Verwendung von Sonderprofilen im Kanalbau

7.

-

Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung und Drainagierung

Kenntnis der Oberflächenentwässerung und Drainagierung

Herstellen von Oberflächenentwässerungen

8.

-

Grundkenntnisse der Kanalisation und Abwasserbehandlung

Kenntnis der Kanalisation und Abwasserbehandlung (zB Kläranlagen)

Mitarbeit bei der Herstellung einer Kleinkläranlage

9.

-

Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung

Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung

Ausführen von offener Wasserhaltung und deren Ableitung

10.

-

Grundkenntnisse über den grabenlosen Leitungsbau

Kenntnis über den grabenlosen Leitungsbau

Mitarbeiten beim grabenlosen Leitungsbau (zB Vortreiben von Rohren mittels Rohrpressverfahren)

11.

-

-

-

Sanieren von Beton und Asphalt im Siedlungswasserbau

12.

-

-

-

Sanieren von Leitungen, auch im Inliner- und Beschichtungsverfahren

13.

-

-

-

Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)

  1. 3. Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

-

Kenntnis der baumaschinenspezifischen Vorschriften (zB Transportvorschriften, Feuerlöschanlagen, Schutzvorschriften für Fahrerhäuser, Überprüfung gemäß AM-VO [Arbeitsmittel-Verordnung]) und Normen

2.

-

Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von Baumaschinen und Anbaugeräten (zB Bagger, Kettenlader, Krananlagen, Bauarten von Kränen, Walzen, Stapler, Bohrmaschinen, Ladekränen, Hydraulikhämmer)

3.

-

-

Kenntnis der speziellen Sicherheitseinrichtungen an Baumaschinen wie zB Arbeitsbereichbegrenzungen und Kollisionseinrichtungen bei Baukränen, Überrollschutz, Erdungen usw. sowie über deren Überprüfung und der notwendigen Dokumentation

4.

-

Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

Kenntnis der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

Warten und Pflegen von einfachen Baumaschinen (zB Kleinbagger)

5.

-

-

Mitarbeiten bei der Transportorganisation und der Baustellenlogistik (zB Taktpläne erstellen und überprüfen)

Mitwirken bei der Planung des Maschinen- und Transporteinsatzes

6.

-

-

Kenntnis der Erstellung von Wartungsplänen

7.

-

Grundkenntnisse der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen

Kenntnis der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen

Mitwirken bei der Unterweisung für das Führen von Baumaschinen

8.

-

Grundkenntnisse der Mechanik und Maschinenbautechnik

Kenntnis der baumaschinenspezifischen Mechanik und Maschinenbautechnik

9.

-

Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik

Kenntnis der baumaschinenspezifischen Elektrotechnik und Elektronik

10.

-

Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik

Kenntnis der baumaschinenspezifischen Hydraulik und Pneumatik

11.

-

Grundkenntnisse der kraftfahrzeug- und verkehrsrechtlichen Vorschriften

Kenntnis der kraftfahrzeug- und verkehrsrechtlichen Vorschriften

12.

-

-

Kenntnis von möglichen im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen sowie Schäden an der Baumaschine

Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden an der Baumaschine

13.

-

-

Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit von Baumaschinen im Sommerbetrieb und im Winterbetrieb

14.

-

-

Absolvierung von praktischen Stunden mit betriebsspezifischen Baumaschinen unter Aufsicht eines Ausbilders/einer Ausbilderin an sicheren Arbeitsstellen oder in einem leistungsfähigen Simulator

Führen von betriebsspezifischen Baumaschinen (zB Kräne) unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen

15.

-

-

Mitarbeiten beim Verdichten von Schüttungen

Verdichten von Schüttungen

16.

-

-

Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen

Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen

17.

-

Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen sowie Durchführen der zugehörigen Dokumentationsarbeiten

18.

-

-

Kenntnis über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern (zB Teleskopstapler, Gabelstapler) und Hebebühnen

Führen von Hubstaplern (wie zB Teleskopstapler, Gabelstapler) oder Hebebühnen

Tiefbauspezialist - SP Baumaschinenbetrieb

§ 5. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb, Berufsbildpositionen 12-14 und 18) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. bzw. 4. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hubstaplern, Teleskopstaplern, Hebebühnen oder diversen anderen Baumaschinen zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule oder vom Lehrbauhof vermittelt wird oder dort bzw. von einem anderen berechtigten und geeigneten Ausbildungsinstitut angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 6. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bautechnik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
  2. 2. Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
  3. 3. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
  4. 4. Bau- und Hilfsstoffe,
  5. 5. Betontechnologie und Betonprüfung,
  6. 6. Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
  7. 7. Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
  8. 8. Messen und Vermessen,
  9. 9. Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
  10. 10. konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
  11. 11. Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
  12. 12. Bodenarten, Erdbau und Landschaftsbau,
  13. 13. Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
  14. 14. Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßen ober- und unterbau, Spezial-Tiefbau),
  15. 15. Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung, Wasserhaltung).

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
  2. 2. Masse- und Materialbedarfsberechnung,
  3. 3. Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen,
  4. 4. Kalkulieren von einfachen Baumaßnahmen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Bauzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
  2. 2. Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 11. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

Schwerpunkt Verkehrswegebau:

(2) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Verkehrswegebau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:

  1. 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  2. 2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  3. 3. Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
    1. a) Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
    2. b) Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles.
  4. 4. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines Bauteiles aus Stahlbeton zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand:
    1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
    2. b) Feststellen des Materialbedarfs,
    3. c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
    4. d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
    5. e) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
    6. f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
    7. g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
    8. h) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
  5. 5. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
  6. 6. Verlegen von Beton-, Natursteinplatten oder Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine,
  7. 7. Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung),
  8. 8. Sanieren von Beton oder Asphalt im Verkehrswegebau,
  9. 9. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement - EDM.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Verkehrswegebau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sechs Stunden zugrunde zu legen.

Schwerpunkt Siedlungswasserbau:

(4) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Siedlungswasserbau hat sieben der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 4 Z 1 bis Z 9 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, um Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 5 und Z 9 enthalten sein müssen:

  1. 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  2. 2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  3. 3. Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
    1. a) Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
    2. b) Verlegen von Rohrkanälen,
    3. c) Herstellen von Schächten (zB in Ortbetonbauweise, mit Fertigteilen oder im Absenkverfahren),
    4. d) Prüfen von Rohrkanälen und Schächten auf Dichtheit.
  4. 4. Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton im Siedlungswasserbau zB Wand einer Kläranlage:
    1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
    2. b) Feststellen des Materialbedarfs,
    3. c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
    4. d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
    5. e) Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
    6. f) Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
    7. g) Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
    8. h) Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
  5. 5. Herstellen einer Probe für die Betonprüfung,
  6. 6. Einfaches Verlegen von Beton-, Natursteinplatten und keramischen Platten,
  7. 7. Ausführen einer einfachen offenen Wasserhaltung und deren Ableitung,
  8. 8. Sanieren von Beton oder Asphalt im Siedlungswasserbau,
  9. 9. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement - EDM.

(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Siedlungswasserbau jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 4 Z 2 bis Z 5 eine Dauer von sieben Stunden zugrunde zu legen.

Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb:

(6) Die Prüfarbeit für den Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Abs. 2 Z 1 bis Z 8 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 1 bis Z 3 und Z 7 bis Z 8 enthalten sein müssen:

  1. 1. Durchführen einer einfachen Aufgabe im Bereich des Baumanagements zB Planen des Personaleinsatzes oder Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
  2. 2. Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten,
  3. 3. Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette mithilfe von Baumaschinen:
    1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
    2. b) Feststellen des Materialbedarfs,
    3. c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
    4. d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
    5. e) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
  4. 4. Herstellen und Verdichten von Schüttungen mithilfe von Baumaschinen:
    1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
    2. b) Feststellen des Materialbedarfs,
    3. c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
    4. d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
    5. e) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
  5. 5. Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen mithilfe von Baumaschinen:
    1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
    2. b) Feststellen des Materialbedarfs,
    3. c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
    4. d) Aufmessen und Erstellen einer Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
    5. e) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
  6. 6. Versetzen von Fertigteilen mithilfe von Baumaschinen:
    1. a) Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
    2. b) Durchführen einer einfachen statischen Berechnung zur Vorbemessung,
    3. c) Messen, Abstecken und Anlegen mit digitalen Vermessungsgeräten,
    4. d) Warten und Pflegen der verwendeten Baumaschinen.
  7. 7. Ver- oder Entladen von Bauteilen oder Baustoffen mittels Hubstapler, Teleskopstapler oder Hebebühne.
  8. 8. Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement - EDM.

(7) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des Schwerpunkts Baumaschinenbetrieb jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 6 Z 2 bis Z 3 und Z 7 eine Dauer von fünf Stunden zugrunde zu legen.

(8) Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(9) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden können.

(10) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(11) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsweise,
  3. 3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Im Schwerpunkt Baumaschinenbetrieb sind außerdem folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Auswahl der für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Baumaschine,
  2. 2. Überprüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit der Baumaschine,
  3. 3. Beachten der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen.

Fachgespräch

§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandisdaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 14. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Evaluierung

§ 15. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Udolf-Strobl

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