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BGBl II 18/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Verordnung: Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung

18. Verordnung des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung)

Auf Grund des § 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013-BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2016, (kurz: BHG 2013), wird verordnet:

Ziele

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 67 Abs. 1 BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.

(2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen sowie das Risikocontrolling im Wege der Berichterstattung über Risikoidentifikation und -bewertung.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Auszahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen der Unternehmungen an den Bund sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

Organisation und Durchführung

§ 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.

(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 4. (1) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche und Informationen gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in drei Teile:

a) Bericht über Unternehmenskennzahlen,

b) Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.

Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind von dem zuständigen Bundesministerium in Abstimmung mit dem Management der Gesellschaft festzulegen und sollen insbesondere steuerungsrelevante Informationen bereitstellen

c) Bericht über Organe

Nennung sämtlicher Organmitglieder, welche mit der Geschäftsleitung des Rechtsträgers (z. B. Vorstand) oder ihrer Kontrolle (z. B. Aufsichtsrat) betraut sind.

(2) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2 (Risikobericht).

(3) Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht).

(4) Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 4 erläutert.

(5) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Abweichungen zu enthalten. Wesentlich sind unterjährige Abweichungen (Quartalsvergleich) des IST-Wertes von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz des Vorjahres und Abweichungen von mehr als 5% der aktuellen Vorschau zum Budgetansatz und im Vergleich zum Vorjahr (Gesamtjahresvergleich). Im Kurzkommentar sind neben der Abweichungsanalyse Angaben zu erforderlichenfalls eingeleiteten Gegensteuerungsmaßnahmen, ausgelagerten Fremdleistungen (Outsourcing) und aktuellen Themen zu machen und ist die weitere Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu erläutern.

(6) Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung (Zweckmäßigkeit bzw. Effektivität), der Transparenz und der Effizienz (Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit) haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.

(7) Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens- als auch des Risiko- und Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.

(8) Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen - entsprechend der Aufgabenteilung laut § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1.1.2020 in Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung), BGBl. II Nr. 511/2012 tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Erläuterungen

A. Unternehmensbericht

Die Bezeichnung und Berechnung der Kennzahlen bezieht sich das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Vorschriften des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), die Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Betriebswirtschaft und die Stellungnahmen des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC). Im Fall der Aufstellung eines Konzernabschlusses können - nach Abstimmung mit dem jeweiligem Bundesministerium, das mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht betraut ist und dem Bundesministerium für Finanzen - die Konzernwerte zugrunde gelegt werden, ansonsten sind die Werte aus dem Jahresabschluss (Einzelabschluss) zu entnehmen. Wird der Konzernabschluss auf Basis der International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt, sind diesfalls die Kennzahlen aus dem IFRS-Zahlenwerk abzuleiten.

Die Kennzahlen in der Spalte Gesamtjahr/Vorjahr sind - sobald dieser vorliegt - auf der Grundlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft zu erfassen bzw. zu berechnen.

Unternehmenskennzahlen

BILANZ

Bilanzsumme

Summe Aktiva bzw. Passiva

Nennkapital

Das Nennkapital ist das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es entspricht den im Firmenbuch eingetragenen am Bilanzstichtag übernommenen Einlagen. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind verbal und betragsmäßig zu erläutern.

Eigenmittel

Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 A UGB plus nicht rückzahlbare Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens („Investitionszuschüsse“), die zur Bildung eines gesonderten Passivpostens in der Bilanz führen (bei Anwendung des Bruttoverfahrens). Gemäß der Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) betreffend Zuschüsse im öffentlichen Sektor ist bei der Bilanzierung von Investitionszuschüssen die Bruttomethode der Nettomethode vorzuziehen.

Liquide Mittel

Die liquiden Mittel umfassen den Kassenbestand, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten zuzüglich sonstiger als Liquiditätsreserve gehaltener flüssiger Mittel (Wertpapiere des Umlaufvermögens, die sofort in Geld umgewandelt werden können und dabei nur einem unwesentlichen Wertschwankungsrisiko unterliegen). (Berechnung gemäß Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Betriebswirtschaft KFS/BW 2.)

Rückstellungen

Die gemäß § 224 Abs. 3 B UGB in der Bilanz gebildeten

  1. - Rückstellungen für Abfertigungen,
  2. - Rückstellungen für Pensionen,
  3. - Steuerrückstellungen und
  4. - sonstige Rückstellungen.

    In § 198 Abs. 8 und 9 UGB sind die wesentlichen Tatbestände angeführt, für die Rückstellungen gebildet werden müssen.

Verbindlichkeiten

In der Bilanz gemäß § 224 Abs. 3 C UGB ausgewiesene Verbindlichkeiten, wobei der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert anzugeben ist. Dabei ist jeder Posten der Verbindlichkeiten hinsichtlich der Fälligkeit zu untersuchen. Dies betrifft insbesondere auch die im nächsten Jahr fälligen Beträge langfristiger Verschuldungen.

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge

Umsatzerlöse sind die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben (§ 189a Z 5 UGB). Darunter sind die Erlöse aus sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, soweit diese nicht unter einem anderen Posten (wie etwa Anlagenerlöse und Erträge aus dem Finanzvermögen) auszuweisen sind. Auch untypische oder periodenfremde Erlöse fallen darunter.

Die sonstigen betrieblichen Erträge umfassen die Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sowie die übrigen betrieblichen Erträge. Den übrigen betrieblichen Erträgen sind jene Erträge zuzuordnen, die weder Umsatzerlöse sind, noch unter eine der gesondert auszuweisenden Positionen der sonstigen betrieblichen Erträge fallen. Hierzu zählen insbesondere Zuwendungen, die der Gesellschaft auf Grund der Bestimmungen eines allfälligen Ausgliederungsgesetzes zufließen.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Diese Kennzahl betrifft die GuV-Position sonstige betrieblichen Aufwendungen gemäß § 231 (2) Z 8 UGB.

Unter Outsourcing ist eine Vereinbarung jeglicher Form zu verstehen, die zwischen dem Unternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Unternehmen selbst erbracht werden würde. Unter Outsourcing fallen insbesondere Personalverrechnung, Buchhaltung und Treasury, Reinigung, Portier-, Boten-, Empfangs-, und Sicherheitsdienste sowie EDV- und PR-Leistungen. Nicht unter Outsourcing fallen jene Leistungen, die vom Unternehmen typischerweise nicht selbst erbracht werden, wie Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Investmentbanken, Steuerberater und ähnliche Leistungen. Die Aufwendungen für das Outsourcing sind im Kurzkommentar verbal zu erläutern und hinsichtlich der wesentlichsten Aufwendungen zahlenmäßig aufzugliedern.

Personalaufwand

Löhne, Gehälter, Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen, Aufwendungen für Altersversorgung, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge und sonstige Sozialaufwendungen.

Die Aufwendungen für Abfertigungen und Altersversorgung umfassen sowohl die Auszahlungen als auch die Veränderungen der dafür gebildeten Rückstellungen.

Die Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Pflichtbeiträge enthalten die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag zum Familien-lastenausgleichsfonds sowie den damit einzuhebenden Dienstgeberzuschlag, die U-Bahn-Abgabe in Wien, die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die Invalidenausgleichstaxe.

Die sonstigen Sozialaufwendungen betreffen freiwillige Leistungen, die nicht unmittelbar an einzelne ArbeitnehmerInnen ausgezahlt werden, wie z. B. Zuwendungen an einen Betriebsratsfonds, für freiwillige Versicherungen der Arbeitnehmer, Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen, Weihnachtsgeschenke usw.

Zum Personalaufwand zählen auch die Refundierungen des gesamten Aktivitätsaufwandes samt Nebenkosten sowie des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes, die das Unternehmen für die gesetzlich dienstzugewiesenen Beamten an den Bund leistet.

Betriebserfolg

Zwischenergebnis aller betrieblichen Erträge und Aufwendungen (Zwischensumme § 231 Abs. 2 Z 1 bis 8 UGB)

Finanzerfolg

Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens, Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Zwischensumme § 231 Abs. 2 Z 10 bis 15 UGB)

Beteiligungsergebnis

Erträge aus Beteiligungen

  1. - Aufwendungen aus Beteiligungen

Zinsensaldo

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (§ 231 Abs. 2 Z 11 UGB)

+ sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (§ 231 Abs. 2 Z 12 UGB)

  1. - Zinsen und ähnliche Aufwendungen (§ 231 Abs. 2 Z 15 UGB)

Ergebnis vor Steuern

Ergebnis vor Steuern gemäß § 231 Abs. 2 Z 17 UGB

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

Jahresüberschuss/-fehlbetrag gemäß § 231 Abs. 2 Z 21 UGB

Bilanzgewinn/-verlust

Bilanzgewinn/-verlust gemäß § 231 Abs. 2 Z 26 UGB

FINANZIERUNG/RENTABILITÄT

Eigenmittelquote

Berechnung gemäß § 23 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idgF.: Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A UGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 UGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt. Bei Anwendung der Bruttomethode bei der Bilanzierung von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen sind diese für die Berechnung der Eigenmittelquote gegen den Buchwert der durch die Investitionszuschüsse geförderten Gegenstände des Anlagevermögens aufzurechnen.

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Berechnung gemäß § 24 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idgF.: Nettoverschuldung dividiert durch den Mittelüberschuss. Bei Anwendung der Bruttomethode bei der Bilanzierung von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen sind für die Berechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer die Auflösungen der Investitionszuschüsse gegen die von den Bruttobilanzwerten des Anlagevermögens berechneten Abschreibungen aufzurechnen.

Nettoverschuldung

Berechnung gemäß § 24 Abs. 1 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, idgF.: In der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen.

Mittelüberschuss

Berechnung gemäß § 24 Abs. 2 URG, BGBl. I Nr. 114/1997, Art. XI, idgF.:

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

+ Abschreibungen auf das Anlagevermögen

+ Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen

  1. - Zuschreibungen zum Anlagevermögen
  2. - Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen

    ± Veränderung der langfristigen Rückstellungen

Cash Flow aus dem Ergebnis

Als Cash Flow aus dem Ergebnis ist der Geldfluss aus dem Ergebnis gemäß Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Betriebswirtschaft KFS/BW 2 auszuweisen:

1

 

Ergebnis vor Steuern

2

+/-

Abschreibungen/Zuschreibungen auf Vermögensgegenstände des Investitionsbereiches

3

-/+

Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Investitionsbereiches

4

+/-

sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge, soweit nicht Posten 6 bis 8 betreffend

5

=

Geldfluss aus dem Ergebnis

Erträge aus der Auflösung nicht rückzahlbarer Investitionszuschüsse (bei Anwendungen des Bruttoprinzips) stellen „sonstige zahlungsunwirksame Erträge“ dar und sind in Abzug bringen.

Free Cash Flow

Summe aus Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit und Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit gemäß Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Betriebswirtschaft KFS/BW 2

5

 

Geldfluss aus dem Ergebnis

6

-/+

Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva

7

+/-

Zunahme/Abnahme von Rückstellungen

8

+/-

Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva

9

=

Netto-Geldfluss aus dem Ergebnis vor Steuern

10

-

Zahlungen für Ertragsteuern

11

=

Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit

12

 

Einzahlungen aus Anlagenabgang (ohne Finanzanlagen)

13

+

Einzahlungen aus Finanzanlagenabgang und sonstigen Finanzinvestitionen

14

-

Auszahlungen für Anlagenzugang (ohne Finanzanlagen)

15

-

Auszahlungen für Finanzanlagenzugang und sonstige Finanzinvestitionen

16

=

Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit

11

 

Netto-Geldfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit

16

+/-

Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit

= Free Cash Flow

Ausschüttungsquote

Gewinnausschüttung (für das vorangegangene Geschäftsjahr) in % des Jahresüberschusses (des vorangegangenen Geschäftsjahres)

Investitionen IV, SA und FA

(Brutto)Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände, in Sachanlagen und in Finanzanlagen (Zugänge laut Anlagenspiegel).

Eigenkapitalrentabilität

Die Eigenkapitalrentabilität (Return on Equity - ROE) ergibt sich aus dem Verhältnis des Ergebnisses vor Steuern zum Eigenkapital (Berechnung gem. Fachgutachten des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Betriebswirtschaft KFS/BW 3).

BESCHÄFTIGTE

Durchschnittlich Beschäftigte

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Beschäftigten ist von allen, in einem aufrechten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich der Mitglieder der Unternehmensleitung, auszugehen. Ebenso sind die gesetzlich dem Unternehmen dienstzugewiesenen Beamten einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind Praktikanten, Fremdfirmenpersonal und stundenweise beschäftigte Aushilfskräfte sowie Personen, die als freie Dienstnehmer beschäftigt sind.

Vorübergehend Abwesende (z. B. Präsenzdienst leistende und sich in Mutterschutz bzw. Karenz befindende Beschäftigte, Sonderurlauber) sind insofern nicht zu berücksichtigen, als die Arbeits- und Entgeltpflicht aus verschiedenen Gründen (z. B. während der Ausübung des Präsenzdienstes) ruht. Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge sind hingegen mit ihrem Vollbeschäftigungsäquivalent anzusetzen.

Durch die Angabe der durchschnittlichen Beschäftigten kann der durchschnittliche Personalaufwand pro Arbeitnehmer ermittelt werden. Die durchschnittlich Beschäftigten sind in Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) entsprechend der Arbeitszeit von Vollzeitarbeitskräften zu ermitteln.

B. Risikobericht

Allgemeine branchenspezifische Risikosituation

Beschreibung der allgemeinen Risikosituation, welcher der Rechtsträger ausgesetzt ist. Dabei ist insbesondere auf die Art und den Umfang seiner Geschäftstätigkeit oder seines Aufgabengebiets abzustellen.

Besondere Risikosituation

Die konkreten Risiken sind Risikokategorien zuzuordnen, zu bewerten und der Risikowert anzugeben. Die Erläuterungen zum Risikowert enthalten zusätzliche verbale und ggf. auch betragsmäßige Angaben über die einzelnen Risiken, wobei das Risiko jedenfalls kurz zu beschreiben ist. Für den Rechtsträger zum Berichtsstichtag hinsichtlich ihrer Höhe wesentliche Risikowerte sind zu erläutern. Im Falle von für den Rechtsträger wesentlichen Änderungen des Gesamtrisikos im Vergleich des IST zum Berichtszeitpunkt mit dem IST Vorjahr sind diese Änderungen ebenfalls zu erläutern. Zusätzlich zum Risikowert sind auch etwaige Auswirkungen auf den Bund zu erläutern. Auswirkungen auf den Bund liegen immer dann vor, wenn durch die Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers Risiken entstehen, die sich im Falle des Schlagendwerdens auf den Bund alleine oder auf den Bund und den Rechtsträger selbst auswirken.

Finanzrisiken können sich aus Markt-, Kredit- und Liquiditätsrisiken ergeben. Unter Marktrisiko ist die Gefahr eintretender Wertverluste zu verstehen, die durch Änderungen in den Marktpreisen (Zinsen, Wertpapierkurse, Wechselkurse, Güterpreise) verursacht werden. Kreditrisiko ist das mit dem Verleihen von Geld verbundene Risiko des Gläubigers, dass die Gegenpartei (der Kreditnehmer) den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Liquiditätsrisiko besteht in der Gefahr, Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen zu können bzw. die erforderliche Liquidität bei Bedarf nicht zu den erwarteten Konditionen beschaffen zu können. Unter der Risikokategorie Ereignisrisiken sind alle Risiken zu erfassen, welche nicht Finanzrisiken sind. Das Gesamtrisiko ist die Summe aus Finanzrisiken und Ereignisrisiken. Die Risikodeckung durch Eigenmittel berechnet sich aus den Eigenmitteln in % des Gesamtrisikos.

Ein bestandsgefährdendes Risiko liegt vor, wenn das Schlagendwerden des Risikos den Weiterbestand des Rechtsträgers in Frage stellt. Bestandsgefährdende Risiken sind zu erläutern.

Der Risikowert stellt das Restrisiko dar, d.h. den Nettowert des Risikos, der sich aus dem Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und den potentiellen Auswirkungen des Schlagendwerdens des Risikos (Risikopotential) nach der Umsetzung von risikoreduzierenden Maßnahmen ergibt oder das mittels einer besonderen Methode ermittelte Risiko. Die Eintrittswahrscheinlichkeit bezeichnet den statistischen Erwartungswert oder die geschätzte Wahrscheinlichkeit für das Eintreten des Risikos. Im laufenden Jahr bis zum Berichtszeitpunkt eingetretene Risiken sind nicht im Risikowert enthalten, da sie sich bereits in den Daten des Beteiligungs- und Finanzcontrollings niedergeschlagen haben. Risiken, für welche eine Versicherung abgeschlossen wurde, sind nicht abzubilden.

IST zum Berichtszeitpunkt: Restrisiko zum jeweiligen Quartalsberichtszeitpunkt, welches sich auf den Zeitraum vom jeweiligen Quartalsberichtszeitpunkt bis zum Ende des Geschäftsjahres (idR. der 31.12. bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr der unterjährige Stichtag) bezieht.

IST Vorjahr: Restrisiko zum vergleichbaren Quartalsberichtszeitpunkt des Vorjahres (z. B. bei der Berichterstattung zum 30.6.: der 30.6. des Vorjahres)

Zielwert Folgejahr: für das Folgejahr geplanter Risikowert.

Bekanntgabe, ob das Risikomanagementsystem nach einem zertifizierten System bzw. einem normierten Regelwerk betrieben wird und Angabe dieses Systems bzw. Regelwerks: Zu diesen Systemen bzw. Regelwerken zählen zum Beispiel das COSO Enterprise Risk Management - Integrated Framework (COSO ERM) oder die ON-Regeln Risikomanagement für Organisationen und Systeme (Serie ONR 49000).

Erläuterungen zur Methode bzw. zu den Modellen der Risikobewertung sowie der zugrunde gelegten Annahmen: Für die Bewertung der Risiken sind geeignete Modelle (z. B. das COSO-ERM-Modell) heranzuziehen. Im Bericht ist das angewandte Modell anzugeben und darzustellen, wie die Risikobewertung bei den einzelnen Risiken des Rechtsträgers erfolgt.

Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems hinsichtlich Aufbau- und Ablauforganisation und der Risikostrategie: Neben dem aktuellen Stand ist auch über Maßnahmen zur Verbesserung des Risikomanagementsystems (z. B. hinsichtlich Risikobewertung, Risikosteuerung, Risikoreporting usw.) zu berichten.

Kurzkommentar zu wesentlichen Sachverhalten, Entwicklungen und Maßnahmen: Es ist insbesondere die Entwicklung der Risikolage darzustellen sowie über wesentliche Sachverhalte und Maßnahmen des Risikomanagements (beispielsweise Risikoidentifikation, Risikovermeidung bzw. -verminderung) zu berichten.

C. Finanzbericht

Rechtsträgerfinanzierungen gemäß § 81 BHG 2013 idgF. sind im Kommentarteil zahlenmäßig und verbal zu erläutern - Angabe der Zahlungsströme von Gewährungen, Tilgungen und Zinsen hinsichtlich Vorjahr (Gesamtjahr), IST (kumuliert), Vorschau (Gesamtjahr), Budget (Gesamtjahr) und Plan (Folgejahr).

Auszahlungen des Bundes

Kapitalzuführungen, -erhöhungen

Auszahlungen des Bundes aus seiner Gesellschafterstellung in Form von Bareinlagen. Hierzu gehören auch die Mittelzuführungen zwecks Erhöhung des Nennkapitals und im Zusammenhang damit bereits geleistete Einlagen zur Durchführung von beschlossenen Kapitalerhöhungen, solange weder der Erhöhungsbeschluss noch die Kapitalerhöhung selbst im Firmenbuch eingetragen sind und sie das Nennkapital noch nicht erhöht haben.

Investitionszuschüsse

Zuwendungen des Bundes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Gesellschafterzuschüsse

Darunter sind gemäß der Stellungnahme des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) betreffend Zuschüsse im öffentlichen Sektor Zuwendungen des Bundes zu verstehen, die ausschließlich durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung (und keine anderen Gründe) begründet und als Kapitalrücklage zu erfassen sind. Sie unterscheiden sich von den Investitionszuschüssen und den Betriebskostenzuschüssen dadurch, dass sie nicht betrieblich veranlasst oder Bestandteil eines geschäftlichen Leistungsaustausches sind.

Betriebskostenzuschüsse

Laufende Zahlungen des mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Fachressorts zur Abdeckung von Aufwendungen. Sie sind nach Maßgabe des Aufwandsanfalles ergebniswirksam zu erfassen, wobei entweder ein Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) zulässig sind.

Zahlungen von Personalaufwendungen für (ehem.) Bundesbedienstete

Personal- und Sozialaufwendungen für (ehemalige) Bundesbedienstete im Zusammenhang mit der Regelung des Vermögensüberganges anlässlich der Ausgliederung, z. B. für Abfertigungen, Jubiläumsgelder, sowie Personalaufwendungen für die der ausgegliederten Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten.

Zahlungen für Lieferungen und Leistungen

Laufende Zahlungen des Bundes auf Grund von mit der Gesellschaft abgeschlossenen Kaufverträgen, Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen usw.

Zuwendungen auf Grund eines allfälligen Ausgliederungsgesetzes

Laufende Zahlungen des mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Fachressorts auf Grund der Bestimmungen eines allenfalls anwendbaren Ausgliederungsgesetzes. Ausweis unter der Position „Übrige“ als sonstige betriebliche Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft.

Sonstige

Auszahlungen des Bundes, welche nicht einer der Positionen 1 bis 8 zugeordnet werden können. Sonstige Auszahlungen des Bundes sind im Kommentar hinsichtlich ihres Inhaltes zu erläutern.

Einzahlungen des Bundes

aus erbrachten Lieferungen und Leistungen

Laufende Zahlungen der Gesellschaft für vom Bund auf vertraglicher Grundlage erbrachte Verwaltungs- und Dienstleistungen für die Gesellschaft.

Miet-, Pachteinnahmen und Fruchtgenussentgelte

Einzahlungen des mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Fachressorts aus der Vergabe von Miet-, Pacht- und Fruchtgenussrechten.

Refundierungen von Personal- und Sozialaufwendungen für Beamte

Refundierungen der Gesellschaft an den Bund für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten.

Pensionsbeiträge für Beamte

Direkte Einzahlungen des Bundes aus Beiträgen für die Pensionsvorsorge der Beamten, soweit sie nicht als Arbeitnehmerbeiträge in den Refundierungen für Personal- und Sozialaufwendungen für Beamte bereits erfasst sind.

Kapitalherabsetzungen

Einzahlungen des Bundes aus seiner Gesellschafterstellung als Folge von beschlossenen und im Firmenbuch eingetragenen ordentlichen Herabsetzungen des Nenn- bzw. Stammkapitals.

Gesellschafterdarlehen

Laufende Einzahlungen des Bundes aus der Bedienung von der Gesellschaft gewährten Gesellschafterdarlehen in Form von Zins- und Tilgungszahlungen.

Sonstige

Einzahlungen des Bundes, welche nicht einer der Positionen 11 bis 20 zugeordnet werden können. Sonstige Einzahlungen des Bundes sind im Kommentar hinsichtlich ihres Inhaltes zu erläutern.

Gesellschafterdarlehen zum Stichtag

Aushaftende Verbindlichkeit der Gesellschaft am Quartals-/Jahresende.

Haftungen des Bundes zum Stichtag

Ausweis der vom Bund gegenüber der Gesellschaft übernommenen Haftungen oder sonstigen Verpflichtungen, die im Falle des „Schlagendwerdens“ zu einer finanziellen Belastung für den Bund führen. Solange Haftungen bzw. Eventualverbindlichkeiten nicht quantifizierbar sind, sind diese dem Grunde nach anzugeben.

Haftungen des Rechtsträgers zum Stichtag

Über Haftungen und sonstige Eventualverbindlichkeiten mit/ohne Quantifizierung, welche die Gesellschaft gegenüber Dritten übernommen hat, ist von der Gesellschaft laufend zu berichten.

Löger

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